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BVerfG stärkt Rechte biologischer Väter

Fachbeitrag im Familienrecht

Leibliche Väter gestärkt: Die wichtige Entscheidung aus Karlsruhe

Jahrelang setzte sich ein leiblicher Vater dafür ein, auch vor dem Gesetz als Vater seines dreijährigen Kindes zu gelten. Sein Durchhaltevermögen zahlte sich aus. Was ihm zuvor verwehrt blieb, lag vor allem an den engen gesetzlichen Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht mittlerweile als verfassungswidrig beurteilt hat.

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Die Kernpunkte der Entscheidung

In einem Familienverfahren von grundsätzlicher Bedeutung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einem leiblichen Vater den Rücken gestärkt, dessen Kind damals drei Jahre alt war. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Vater, dass sein Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 GG (Grundgesetz) verletzt sei. Die Karlsruher Richter folgten ihm (Urteil vom 09.04.2024, Aktenzeichen 1 BvR 2017/21).

Sie kamen zu dem Ergebnis, dass die einschlägige Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs in § 1600 BGB die Elternrechte leiblicher Väter nicht hinreichend wahrt. Der Eingriff in diese Rechte sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Die Folge: Der Gesetzgeber muss tätig werden und die rechtliche Position biologischer Väter durch eine Reform stärken.

Vorgeschichte: Weshalb die Vaterschaftsanfechtung erst misslang

Schon kurz nach der Geburt ging die Beziehung zwischen Vater und Mutter auseinander. Der Vater wollte fortan nicht nur regelmäßig Zeit mit seinem Sohn verbringen, sondern auch rechtlich als dessen Vater anerkannt werden. Erst mit dieser Anerkennung erhält er ein echtes Mitspracherecht, beispielsweise im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts.

Anfangs lag das Hindernis bei der Mutter. Mehrfach platzten vereinbarte Standesamtstermine, und ihre Zustimmung blieb aus.

Als sie sich später einem neuen Partner zuwandte, übernahm dieser die rechtliche Vaterrolle. Dem leiblichen Vater blieb damit allein die Möglichkeit, dessen Vaterschaft vor Gericht anzufechten.

Knackpunkt: Die sozial-familiäre Bindung zum neuen Lebenspartner

Beim Oberlandesgericht (OLG) Naumburg drang der Vater mit seinem Anliegen nicht durch (Beschluss vom 05.08.2021, Aktenzeichen 8 UF 95/21).

Das OLG verstand die einschlägigen Absätze 2 und 3 des § 1600 BGB, die einem leiblichen Vater ein begrenztes Anfechtungsrecht zugestehen, abweichend von der Vorinstanz, und zwar zu seinem Nachteil.

Nach § 1600 Absatz 3 BGB können biologische Väter die Vaterschaft anfechten, solange zum sogenannten maßgeblichen Zeitpunkt zwischen Kind und rechtlichem Vater keine sozial-familiäre Beziehung vorliegt. Was unter diesem Zeitpunkt zu verstehen ist, lässt das Gesetz offen. Existiert eine solche Bindung, soll der biologische Vater den bestehenden Familienfrieden nicht stören.

Über die Frage, wann genau dieser Zeitpunkt erreicht ist und wie eng die Bindung zum neuen Partner der Mutter sein muss, stritt die Rechtsprechung jahrelang.

Das OLG Naumburg urteilte zulasten des leiblichen Vaters und bestimmte den spätestmöglichen Zeitpunkt. Bestehe bei der letzten mündlichen Verhandlung im Anfechtungsverfahren eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und neuem Partner, sei dem biologischen Vater die Anfechtung verwehrt.

Zugleich äußerte das Gericht Bedauern und gestand ein, dass der leibliche Vater hier keine Chance hatte, die rechtliche Vaterstellung zu erhalten. Verantwortlich dafür sei jedoch die gesetzliche Regelung selbst.

Übergangsfrist: Bisheriges Recht bleibt bis 30. Juni 2025 bestehen

Mit dem Karlsruher Beschluss ist absehbar, dass diese Rechtslage keinen Bestand haben wird. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber das Elterngrundrecht von Grund auf neu gestalten muss.

Eine künftige Regelung könnte, anders als das geltende Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch, vorsehen, dass der biologische Vater neben Mutter und rechtlichem Vater als weiterer rechtlicher Elternteil anerkannt wird.

Bis eine solche Neuregelung greift, spätestens aber bis zum 30. Juni 2025, gelten die für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen des § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BGB zur Anfechtung der Vaterschaft fort.

Entscheidend ist, wer Verantwortung für das Kind trägt

Zur Begründung legte das Bundesverfassungsgericht dar, welche Maßstäbe der Gesetzgeber beachten muss, wenn er das Elterngrundrecht nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG ausgestaltet. Grundsätzlich kann sich jeder Elternteil auf dieses Recht stützen. Sein Kern liegt darin, dass Eltern Verantwortung für ihr Kind übernehmen.

Das Recht erschöpft sich nach den Ausführungen des Gerichts nicht im Umgang mit dem Kind und im Sorgerecht. Es schließt ebenso die Pflicht zu Pflege und Erziehung ein. Dazu gehört die Sorge um das körperliche, seelische und wirtschaftliche Wohl des Kindes ebenso wie die Aufgabe, ihm die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Artikel 2 Absatz 1 GG zu ermöglichen, sodass es zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der Gemeinschaft heranwachsen kann.

Weil das Elterngrundrecht damit untrennbar mit der elterlichen Verantwortung verbunden ist, müssen Eltern nach Artikel 6 Absatz 2 GG grundsätzlich die Gelegenheit bekommen, diese Verantwortung auch tatsächlich auszuüben. Dafür zu sorgen, ist Sache des Gesetzgebers.

Grundlegender Wandel: Ein Kind kann drei rechtliche Eltern haben

Dass die rechtliche Elternschaft künftig mehr als zwei Personen offenstehen kann, stellt eine grundlegende Neuerung im Familienrecht dar. Das Bundesverfassungsgericht rückt damit von seiner früheren Auffassung ab. Im Jahr 2003 hatte es die rechtliche Elternschaft noch zum Schutz des Kindeswohls auf zwei Elternteile begrenzt (Urteil vom 09.04.2003, Aktenzeichen 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01).

Der Erste Senat befand nun, dass die kennzeichnenden Merkmale des Elterngrundrechts nicht zwangsläufig verlangen, die elterliche Verantwortung und damit das Grundrecht aus Artikel 6 GG von Beginn an auf zwei Personen zu beschränken. Damit gab das Gericht sein bisheriges Familienbild ausdrücklich auf.

Sind, wie in diesem Verfahren, Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater als Grundrechtsträger betroffen, hindert die Verfassung den Gesetzgeber nicht daran, allen drei die rechtliche Elternschaft einzuräumen. Zwingend vorgeschrieben ist eine derartige Lösung aus Sicht des Gerichts jedoch nicht.

Handlungsmöglichkeit für betroffene Väter: Verfahren ruhen lassen

Die strittige Vorschrift des § 1600 Absatz 2 BGB, die der Beschwerdeführer mittelbar angegriffen hatte, stellt biologische Väter in ihrem Elterngrundrecht schlechter. Frühere oder gegenwärtige sozial-familiäre Bindungen zum Kind und das Bemühen um die rechtliche Vaterschaft werden darin nicht angemessen gewürdigt.

Selbst wenn zum rechtlichen Vater keine Bindung mehr besteht, ist eine Anfechtung versperrt.

Bis zur Gesetzesänderung müssen betroffene Väter sich daher gedulden. Weil die verfassungswidrige Rechtslage vorerst weiterbesteht, empfahl ihnen das Gericht, bei den zuständigen Fachgerichten zu beantragen, bereits laufende Anfechtungsverfahren bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung auszusetzen.

Sie streiten um das Sorgerecht oder mit Ihrem Expartner um Ihr Kind? In allen Fragen des Familienrechts unterstütze ich Sie gerne. Das Wohl des Kindes hat für mich dabei stets oberste Priorität.

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