Kontakt
Ihre Kanzlei BERGERT Rechtsanwälte.
Adresse
Elisabethstr. 33
02826 Görlitz
02826 Görlitz
Öffnungszeiten
Mo.- Do.: 09:00 – 12:30, 14:00 – 16:30 Uhr
Fr.: 09:00 – 12:30 Uhr
Sie möchten einen Erbschein beantragen, um Ihre Erbenstellung offiziell nachzuweisen? Als erfahrener Rechtsanwalt im Erbrecht begleite ich Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren – von der Antragstellung beim Nachlassgericht bis hin zur rechtssicheren Klärung der Erbfolge.
Grundsätzlich können Sie den Erbschein selbst beim zuständigen Nachlassgericht beantragen oder alternativ über einen Notar. Kommt es jedoch zu Unklarheiten oder Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, ist meine anwaltliche Unterstützung empfehlenswert.
Vermeiden Sie teure Fehler und sichern Sie sich rechtzeitig fundierte Unterstützung durch meine Kanzlei im Erbrecht – besonders dann, wenn die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge nicht eindeutig ist.
Bevor ich einen Erbschein beantrage, sollte zunächst geklärt werden, ob dieser in meinem Fall überhaupt notwendig ist. Der Erbschein dient als offizieller Nachweis der Erbenstellung – insbesondere gegenüber Banken, Behörden oder anderen Vertragspartnern. Doch nicht immer ist er zwingend erforderlich.
Einige Beispiele, bei denen kein Erbschein benötigt wird:
Grundbuchberichtigung bei Nachlassimmobilien:
Hier kann statt eines Erbscheins auch eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament oder Erbvertrag) als Erbnachweis gegenüber dem Grundbuchamt oder Handelsregister ausreichen.
Bankgeschäfte:
Banken müssen auch ein handschriftliches Testament anerkennen, sofern daraus die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge eindeutig hervorgeht.
Vollmachten des Erblassers:
Wenn ich über eine gültige, über den Tod hinausgehende Vollmacht verfüge, kann ich vielfach auch ohne Erbschein handeln.
Sie möchten einen Erbschein beantragen, um Ihre Erbenstellung offiziell nachzuweisen? Als erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht begleite ich Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren – von der Antragstellung beim Nachlassgericht bis hin zur rechtssicheren Klärung der Erbfolge.
Grundsätzlich können Sie den Erbschein selbst beim zuständigen Nachlassgericht beantragen oder alternativ über einen Notar. Kommt es jedoch zu Unklarheiten oder Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, ist meine anwaltliche Unterstützung empfehlenswert.
Vermeiden Sie teure Fehler und sichern Sie sich rechtzeitig fundierte Unterstützung durch meine Kanzlei für Erbrecht – besonders dann, wenn die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge nicht eindeutig ist.
Wenn Sie einen Erbschein beantragen möchten, wenden Sie sich an das zuständige Nachlassgericht. Dies ist eine Abteilung des Amtsgerichts, die für Nachlassangelegenheiten zuständig ist.
Zuständig ist nicht das Gericht an Ihrem Wohnort, sondern das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Die Erteilung des Erbscheins erfolgt entweder durch den Rechtspfleger (bei gesetzlicher Erbfolge) oder durch den Nachlassrichter (bei testamentarischer Erbfolge).
Wie finde ich das richtige Nachlassgericht?
In vielen Bundesländern bieten die Justizbehörden inzwischen Online-Portale an, über die Sie das zuständige Amtsgericht schnell ermitteln können.
Auch viele Gemeinden stellen online Kontaktdaten und Zuständigkeiten der Gerichte zur Verfügung.
Wenn Sie den Erbschein direkt beim Gericht beantragen möchten, ist es ratsam, dort telefonisch einen Termin zu vereinbaren und zu erfragen, welche Unterlagen für die Antragstellung erforderlich sind.
Sie möchten einen Erbschein beantragen, um Ihre Erbenstellung offiziell nachzuweisen? Als erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht begleite ich Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren – von der Antragstellung beim Nachlassgericht bis hin zur rechtssicheren Klärung der Erbfolge.
Grundsätzlich können Sie den Erbschein selbst beim zuständigen Nachlassgericht beantragen oder alternativ über einen Notar. Kommt es jedoch zu Unklarheiten oder Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, ist meine anwaltliche Unterstützung empfehlenswert.
Vermeiden Sie teure Fehler und sichern Sie sich rechtzeitig fundierte Unterstützung durch meine Kanzlei für Erbrecht – besonders dann, wenn die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge nicht eindeutig ist.
Im Grunde genommen hat jeder Erbe das Recht, einen Erbschein zu beantragen.
Wenn der Erbe nicht geschäftsfähig ist, kann eine bevollmächtigte Person oder ein gesetzlicher Vertreter den Antrag für ihn übernehmen. Besonders relevant ist die Frage, wer den Antrag stellen darf und welcher Erbschein in dem konkreten Fall erforderlich ist.
Existieren mehrere Erben – beispielsweise in einer Erbengemeinschaft – können entweder einzelne oder mehrere Miterben gemeinsam den Antrag einreichen.
Je nach spezifischer Situation kommen folgende Varianten in Betracht:
Gemeinschaftlicher Erbschein mit Erbquoten: In diesem Fall werden alle Erben namentlich mit ihren jeweiligen Erbanteilen aufgeführt.
Gemeinschaftlicher quotenloser Erbschein: Hier werden die Erben gemeinsam genannt, jedoch ohne Angabe der Erbquoten.
Teilerbschein: Dieser wird nur von einem oder mehreren Miterben beantragt und weist nur deren Erbteile aus – insbesondere sinnvoll, wenn nicht alle Erben gemeinsam handeln möchten oder in der Lage sind.
Als Ihr Rechtsanwalt im Bereich Erbrecht prüfe ich gemeinsam mit Ihnen, welcher Erbschein in Ihrem Fall erforderlich ist, und unterstütze Sie bei der Antragstellung sowie der optimalen rechtlichen Gestaltung. Sichern Sie sich jetzt einen Beratungstermin – ich kläre, ob ein Alleinerbschein, ein gemeinschaftlicher Erbschein oder ein Teilerbschein für Sie in Frage kommt.
Wer einen Erbschein beantragen möchte, muss dem Nachlassgericht bestimmte Dokumente vorlegen, um den Erbfall und die eigene Erbenstellung nachzuweisen.
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, kann je nach Fallkonstellation leicht variieren.
Das zuständige Amtsgericht erteilt hierzu in der Regel telefonische Auskunft.
Wenn ich ein Notariat mit dem Antrag beauftrage, kann dieses mich auch bei fehlenden Unterlagen unterstützen – beim Amtsgericht ist der Service häufig eingeschränkter.
Zu den typischerweise benötigten Dokumenten zählen:
Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
Sterbeurkunde des Erblassers (vom Standesamt), inklusive Name, letzter Wohnsitz und Todestag
Personenstandsurkunden, z. B. Geburts-, Heirats- oder ggf. Sterbeurkunden von Angehörigen
Letztwillige Verfügungen wie Testamente, Ehegattentestamente oder Erbverträge
Liegt ein Testament oder ein anderer letzter Wille vor, muss dieses zunächst gerichtlich eröffnet werden.
Erst nach der Testamentseröffnung ist eine Beantragung des Erbscheins möglich.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht unterstütze ich Sie bei der vollständigen Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen und übernehme auf Wunsch die gesamte Kommunikation mit dem Nachlassgericht. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – ich helfe Ihnen schnell und unkompliziert beim Zusammenstellen der Erbschein-Unterlagen und kläre alle offenen Fragen.
Wenn ich einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen möchte, ist mein persönliches Erscheinen in der Regel erforderlich.
Der Grund:
Ich muss meine Angaben zum Erbfall eidesstattlich versichern – in Anwesenheit eines Rechtspflegers, der den Antrag entgegennimmt.
Ist der Erbe nicht geschäftsfähig, kann ein bevollmächtigter Vertreter die Versicherung an Eides statt abgeben.
Die Anforderungen an den Antrag sind im § 352 FamFG gesetzlich geregelt. Welche Informationen genau erforderlich sind, hängt davon ab, ob die gesetzliche Erbfolge oder eine Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament oder Erbvertrag) vorliegt.
Bei gesetzlicher Erbfolge sind folgende Angaben notwendig:
Name, Todestag und letzter Wohnsitz des Erblassers
Staatsangehörigkeit des Erblassers
Verwandtschaftsverhältnis oder Ehe als Grundlage der Erbfolge
Angaben zu weiteren Personen, die die Erbfolge beeinflussen könnten
Information, ob Testamente oder Erbverträge existieren
Bestehende gerichtliche Auseinandersetzungen über das Erbrecht
Erklärung über die Annahme der Erbschaft
Angabe des eigenen Erbteils
Bei einer Erbfolge aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags müssen zusätzlich folgende Angaben gemacht werden:
Bezeichnung der Verfügung, auf der die Erbenstellung beruht
Angaben zu eventuell weiteren Verfügungen des Erblassers
Außerdem verlangt das Nachlassgericht Informationen zum Nachlasswert, um die Gerichtskosten für den Erbschein berechnen zu können.
Wenn sich im Nachlass Immobilien befinden, kann ich beim Erbscheinsantrag direkt auch die Grundbuchberichtigung beantragen – ich werde dann anstelle des Verstorbenen ins Grundbuch eingetragen.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht bereite ich Ihren Erbscheinsantrag professionell vor, begleite Sie zum Termin beim Nachlassgericht und stelle sicher, dass alle rechtlich relevanten Angaben korrekt und vollständig sind. Lassen Sie sich jetzt unverbindlich beraten – ich übernehme die Antragstellung beim Nachlassgericht und kläre für Sie alle Details zur eidesstattlichen Versicherung, Erbfolge und Grundbuchberichtigung.
Die Gebühren für einen Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Je höher der Wert des vererbten Vermögens, desto höher sind die Kosten für den Antrag auf den Erbschein. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).
Die Berechnung erfolgt nicht prozentual, sondern auf Grundlage einer Gebührentabelle, in der jedem Nachlasswert ein fester Gebührenbetrag zugeordnet ist. In der Regel sind dabei zwei Gebührentatbestände entscheidend:
1,0 Gebühr für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
1,0 Gebühr für das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins
Insgesamt ergibt sich somit meist eine 2,0-Gebühr – zuzüglich ggf. Auslagen und Mehrwertsteuer beim Notar.
Beispiele für die Kosten eines Erbscheins nach Nachlasswert:
|
Nachlasswert |
1,0 Gebühr |
2,0 Gebühr (netto) |
|
1.000 € |
19,00 € |
38,00 € |
|
100.000 € |
273,00 € |
546,00 € |
|
200.000 € |
435,00 € |
870,00 € |
|
500.000 € |
935,00 € |
1.870,00 € |
|
1.000.000 € |
1.735,00 € |
3.470,00 € |
Wichtig: Die Gebühren steigen nicht linear mit dem Nachlasswert.
Höhere Nachlässe verursachen im Verhältnis geringere Kosten.
Die genauen Werte finden Sie in Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG – oder ich ermittele die Gebühren gerne für Sie.
Als Rechtsanwalt im Bereich Erbrecht stehe ich Ihnen bei der präzisen Bewertung des Nachlasses zur Seite, unterstütze Sie bei der Antragstellung und gebe Ihnen eine transparente Kostenprognose – damit Sie sicher und informiert handeln können.
Ein Erbscheinsantrag stellt mehr dar als lediglich einen Formalakt – wer dabei falsche Angaben macht, letztwillige Verfügungen verschweigt oder gefälschte Testamente einreicht, muss mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen sowie zivilrechtlichen Folgen rechnen. Im schlimmsten Fall droht nicht nur der Verlust der Erbschaft, sondern auch eine Verurteilung und die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz.
Typische strafrechtliche Risiken im Erbscheinverfahren:
Falsche eidesstattliche Versicherung: Wer beim Antrag absichtlich falsche Angaben macht oder wesentliche Informationen verschweigt, riskiert gemäß § 156 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Urkundenunterdrückung: Wenn ein bekanntes Testament absichtlich nicht beim Nachlassgericht eingereicht wird, liegt ein Verstoß gegen die Ablieferungspflicht vor – dies kann als Urkundenunterdrückung strafbar sein (§ 274 StGB).
Mittelbare Falschbeurkundung: Wer mit einem unwirksamen Testament versucht, einen unberechtigten Erbschein zu erlangen, begeht eine strafbare Handlung nach § 271 StGB.
Betrug im Erbverfahren: Erbschleicherei durch gezielte Täuschung oder manipulierte Urkunden kann den Tatbestand des Betrugs erfüllen – zulasten der rechtmäßigen Erben.
Zivilrechtliche Konsequenzen:
Wer durch solche Handlungen einen Vermögensschaden bei den rechtmäßigen Erben verursacht, ist diesen zum Schadensersatz verpflichtet.
Zudem gilt: Wer sich durch Täuschung, Fälschung oder das Verschweigen einer letztwilligen Verfügung einen Erbschein erschleicht, riskiert, erbunwürdig im Sinne von § 2339 BGB zu werden – die Erbschaft kann dann vollständig angefochten werden.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht informiere ich Sie über die rechtlichen Risiken eines Erbscheinsantrags und begleite Sie sicher und rechtlich einwandfrei durch das gesamte Verfahren – auch wenn der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Erbschleicherei besteht. Sichern Sie sich jetzt rechtliche Beratung – ich schütze Ihre Erbrechte und prüfe, ob im Erbscheinsverfahren straf- oder zivilrechtliche Schritte erforderlich sind.
Der Erbschein ist häufig unverzichtbar, um sich gegenüber Banken, Behörden oder im Grundbuchverfahren als rechtmäßiger Erbe auszuweisen. Ich begleite Sie bei der Beantragung des Erbscheins – kompetent, effizient und rechtssicher.
Ein rechtssicherer Erbscheinsantrag setzt präzise Angaben zur Erbfolge, zur Erbschaft und zu etwaigen testamentarischen Verfügungen voraus. Zudem ist in der Regel eine eidesstattliche Versicherung erforderlich, deren Fehler strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Meine Leistungen rund um den Erbscheinsantrag:
Prüfung, ob ein Erbschein überhaupt notwendig ist
Ermittlung des zuständigen Nachlassgerichts
Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen (Testamente, Urkunden, Vollmachten etc.)
Rechtssichere Vorbereitung der eidesstattlichen Versicherung
Begleitung zum Gerichtstermin oder Beauftragung über ein Notariat
Beratung zur Grundbuchberichtigung, sofern Immobilien zum Nachlass gehören
Bundesweite Vertretung durch mich als Rechtsanwalt
Unterstützung im streitigen Erbscheinsverfahren gegen andere potenzielle Erben
Klärung, welcher Nachweis im Einzelfall erforderlich ist (Testament, Erbvertrag, gesetzliche Erbfolge)
Als Rechtsanwalt für Erbrecht vertrete ich Erben bundesweit – sei es im einfachen Antragsverfahren oder bei komplexen Auseinandersetzungen über die Erbfolge oder die Gültigkeit von Testamenten. Lassen Sie sich jetzt von mir beraten – ich unterstütze Sie bei jedem Schritt rund um den Erbscheinsantrag und setze Ihre Erbenrechte durch, notfalls auch im Streitfall.
Was versteht man unter einem Erbschein und welchen Zweck erfüllt er?
Den Erbschein beantrage ich beim zuständigen Nachlassgericht, also dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Alternativ kann ich den Antrag auch über einen Notar stellen.
Zu den gängigen Unterlagen zählen: Ihr Personalausweis, die Sterbeurkunde des Erblassers, das Testament oder der Erbvertrag (sofern vorhanden), Personenstandsurkunden (wie Geburts- oder Heiratsurkunden) sowie Nachweise zur Erbfolge.
Die Gebühren für den Erbschein orientieren sich am Wert des Nachlasses. Bei einem Nachlasswert von 100.000 € betragen die Kosten beispielsweise rund 546 €. Die genaue Höhe ergibt sich aus dem Gerichtskostengesetz (GNotKG).
In der Regel ist es erforderlich, dass Sie persönlich erscheinen, da Sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. In Ausnahmefällen kann dies jedoch auch durch einen Vertreter geschehen, beispielsweise bei Geschäftsunfähigkeit.
Das ist nicht immer der Fall. Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag kann in vielen Situationen den Erbschein ersetzen – beispielsweise bei der Grundbuchberichtigung. Ich prüfe für Sie, ob der Erbschein tatsächlich notwendig ist.
In diesem Fall kann entweder ein gemeinschaftlicher Erbschein (mit oder ohne Erbquoten) oder ein Teilerbschein für einzelne Miterben beantragt werden. Ich unterstütze Sie bei der Wahl der geeigneten Option.
In diesem Fall handelt es sich um ein streitiges Erbscheinsverfahren. Ich als Rechtsanwalt für Erbrecht vertrete Sie bundesweit, wenn andere Erben den Anspruch anzweifeln oder Testamente angefochten werden.
Die Dauer der Bearbeitung beim Nachlassgericht ist unterschiedlich. In unkomplizierten Fällen nimmt es in der Regel 2–6 Wochen in Anspruch. Bei Erbstreitigkeiten oder unvollständigen Unterlagen kann sich der Prozess jedoch erheblich verzögern.
Unrichtige Informationen oder das Nichtoffenlegen eines Testaments können strafrechtliche Konsequenzen (z. B. aufgrund falscher eidesstattlicher Versicherung oder Unterdrückung von Urkunden) nach sich ziehen und sogar zur Erbunwürdigkeit führen.
Mo.- Do.: 09:00 – 12:30, 14:00 – 16:30 Uhr
Fr.: 09:00 – 12:30 Uhr