Beim Oberlandesgericht (OLG) Naumburg drang der Vater mit seinem Anliegen nicht durch (Beschluss vom 05.08.2021, Aktenzeichen 8 UF 95/21).
Das OLG verstand die einschlägigen Absätze 2 und 3 des § 1600 BGB, die einem leiblichen Vater ein begrenztes Anfechtungsrecht zugestehen, abweichend von der Vorinstanz, und zwar zu seinem Nachteil.
Nach § 1600 Absatz 3 BGB können biologische Väter die Vaterschaft anfechten, solange zum sogenannten maßgeblichen Zeitpunkt zwischen Kind und rechtlichem Vater keine sozial-familiäre Beziehung vorliegt. Was unter diesem Zeitpunkt zu verstehen ist, lässt das Gesetz offen. Existiert eine solche Bindung, soll der biologische Vater den bestehenden Familienfrieden nicht stören.
Über die Frage, wann genau dieser Zeitpunkt erreicht ist und wie eng die Bindung zum neuen Partner der Mutter sein muss, stritt die Rechtsprechung jahrelang.
Das OLG Naumburg urteilte zulasten des leiblichen Vaters und bestimmte den spätestmöglichen Zeitpunkt. Bestehe bei der letzten mündlichen Verhandlung im Anfechtungsverfahren eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und neuem Partner, sei dem biologischen Vater die Anfechtung verwehrt.
Zugleich äußerte das Gericht Bedauern und gestand ein, dass der leibliche Vater hier keine Chance hatte, die rechtliche Vaterstellung zu erhalten. Verantwortlich dafür sei jedoch die gesetzliche Regelung selbst.