Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat erneut die umfassende Rechtsprechung zu Kopftuchverboten herangezogen und klargestellt, dass pauschale Verbote gegen das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz) verstoßen. Solche Fälle verdeutlichen die Grenzen betrieblicher Neutralitätsvorgaben.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits mehrfach entschieden, dass pauschale Kopftuchverbote unzulässig sind. Für Lehrerinnen (BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az. 1 BvR 471/10) und Erzieherinnen in Kindertagesstätten (BVerfG, Beschl. v. 18.10.2016, Az. 1 BvR 354/11) wurde klargestellt, dass solche Regelungen das Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) betonte, dass betriebliche Neutralitätsvorgaben nur zulässig sind, wenn konkrete Störungen durch das Tragen eines Kopftuchs nachweisbar sind (BAG, Urt. v. 27.08.2020, Az. 8 AZR 62/19).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) präzisierte seine Rechtsprechung: Ein Kopftuchverbot ist nur dann gerechtfertigt, wenn es einem rechtmäßigen Ziel dient und die Maßnahmen angemessen sowie notwendig sind (EuGH, Urt. v. 13.10.2022, Az. C-344/20). Zudem müssen nationale Vorschriften, wie in Deutschland der Schutz der Religionsfreiheit, bei der Abwägung besonders berücksichtigt werden (EuGH, Urt. v. 15.07.2021, Az. C-804/18 u. C-341/19).