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LAG-Urteil: AGG-Entschädigung für Muslimin wegen Diskriminierung durch Neutralitätsgebot

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

LAG-Urteil: AGG-Entschädigung für eine Muslimin aufgrund von Diskriminierung durch das Neutralitätsgebot.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat einer Muslimin, die ein Kopftuch trägt, eine Entschädigung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugesprochen.

Der Grund dafür ist, dass das im Arbeitsvertrag enthaltene Neutralitätsgebot eine Diskriminierung darstellt, wenn das Tragen eines Kopftuchs für die ausgeübte Tätigkeit nicht relevant ist.

Das Gericht wies darauf hin, dass das Neutralitätsgebot nicht dazu verwendet werden darf, religiöse Überzeugungen in unverhältnismäßiger Weise einzuschränken. Dieses Urteil fügt sich in die umfassende Rechtsprechung zum Thema Kopftuch und Diskriminierung ein und macht deutlich, dass Arbeitgeber bei der Formulierung von Arbeitsverträgen besonders sorgfältig sein müssen, um Benachteiligungen zu vermeiden.

Erfahren Sie mehr über die Relevanz des AGG und die aktuelle Rechtsprechung zu religiöser Diskriminierung am Arbeitsplatz.

Diskriminierung infolge des Neutralitätsgebots: LAG Berlin-Brandenburg gewährt Entschädigung.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verletzt, wenn er einer Muslimin einen Arbeitsvertrag mit Neutralitätsgebot vorlegt. In dem Urteil vom 12.11.2024 (Az. 11 Sa 443/24) wurde der Frau eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zugesprochen.

Die Klägerin hatte sich als Werkstudentin bei einer sozialen Einrichtung beworben. Obwohl ihre Aufgaben ausschließlich Recherchen umfassten und keinen direkten Kundenkontakt beinhalteten, enthielt der Vertrag eine Klausel, die das Tragen sichtbarer religiöser Symbole untersagte. Der Arbeitgeber begründete dies mit möglichen Konflikten im Team. Das Gericht betrachtete die Klausel jedoch als unzulässige Diskriminierung, da das Kopftuch für die Tätigkeit keinerlei Bedeutung hatte.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat einer Muslimin, die ein Kopftuch trägt, eine Entschädigung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewährt.

Der Grund hierfür ist, dass das im Arbeitsvertrag enthaltene Neutralitätsgebot eine Diskriminierung darstellt, sofern das Tragen eines Kopftuchs für die ausgeübte Tätigkeit irrelevant ist.

Das Gericht hob hervor, dass das Neutralitätsgebot nicht dazu verwendet werden darf, religiöse Überzeugungen in unzulässiger Weise einzuschränken. Dieses Urteil fügt sich in die umfangreiche Rechtsprechung zum Thema Kopftuch und Diskriminierung ein und macht deutlich, dass Arbeitgeber bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen besondere Sorgfalt walten lassen müssen, um Benachteiligungen zu vermeiden.

Erfahren Sie mehr über die Relevanz des AGG und die gegenwärtige Rechtsprechung zu religiöser Diskriminierung am Arbeitsplatz.

Neutralität bei Werkstudentin: Das LAG Berlin-Brandenburg hat eine Diskriminierung festgestellt und eine Entschädigung zugesprochen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat einer Muslimin, die als Werkstudentin arbeiten wollte, eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern gewährt. Der Grund hierfür war die Diskriminierung durch ein Neutralitätsgebot im Arbeitsvertrag. Zuvor hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin die Klage abgewiesen (Urt. v. 18.04.2018, Az. 38 Ca 5915/23).

In seinem Urteil (Az. 11 Sa 443/24) erläuterte das LAG ausführlich, dass das Neutralitätsgebot gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Nach § 7 AGG wurde die Klägerin aufgrund ihrer Religion benachteiligt. Auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 27.08.2020, Az. 8 AZR 62/19) sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 13.10.2020, Az. C-344/20) stützt die Feststellung, dass sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Diskriminierung vorliegen kann. Letztendlich stellte das LAG fest, dass die Diskriminierung weder gerechtfertigt noch für die Tätigkeit der Werkstudentin notwendig war.

Warum das Neutralitätsgebot nicht zulässig ist

Der Arbeitsvertrag wies eine Klausel auf, die das Tragen sichtbarer religiöser Symbole verbot. Der Arbeitgeber machte deutlich, dass die Einstellung der Klägerin nur unter der Bedingung möglich sei, dass sie auf das Tragen eines Kopftuchs verzichtet.

Da die Aufgaben der Werkstudentin – überwiegend Recherchezwecke – keine Neutralität erforderten, war diese Vorgabe laut dem LAG unzulässig. Das Gericht stellte fest: „Die ordnungsgemäße Ausführung dieser Tätigkeit hängt nicht davon ab, ob die Arbeitnehmerin ein islamisches Kopftuch trägt oder nicht.“

Kopftuchverbot am Arbeitsplatz: Gericht stellt Diskriminierung fest und verweist auf eine umfassende Rechtsprechung.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat erneut die umfassende Rechtsprechung zu Kopftuchverboten herangezogen und klargestellt, dass pauschale Verbote gegen das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz) verstoßen. Solche Fälle verdeutlichen die Grenzen betrieblicher Neutralitätsvorgaben.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits mehrfach entschieden, dass pauschale Kopftuchverbote unzulässig sind. Für Lehrerinnen (BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az. 1 BvR 471/10) und Erzieherinnen in Kindertagesstätten (BVerfG, Beschl. v. 18.10.2016, Az. 1 BvR 354/11) wurde klargestellt, dass solche Regelungen das Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) betonte, dass betriebliche Neutralitätsvorgaben nur zulässig sind, wenn konkrete Störungen durch das Tragen eines Kopftuchs nachweisbar sind (BAG, Urt. v. 27.08.2020, Az. 8 AZR 62/19).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) präzisierte seine Rechtsprechung: Ein Kopftuchverbot ist nur dann gerechtfertigt, wenn es einem rechtmäßigen Ziel dient und die Maßnahmen angemessen sowie notwendig sind (EuGH, Urt. v. 13.10.2022, Az. C-344/20). Zudem müssen nationale Vorschriften, wie in Deutschland der Schutz der Religionsfreiheit, bei der Abwägung besonders berücksichtigt werden (EuGH, Urt. v. 15.07.2021, Az. C-804/18 u. C-341/19).

LAG Berlin-Brandenburg: Die Neutralitätsklausel ist unverhältnismäßig.

Im Fall in Berlin stellte das LAG fest, dass das generelle Kopftuchverbot der Neutralitätsklausel unverhältnismäßig ist und eine Diskriminierung darstellt. Der Arbeitgeber hätte aufgrund der bestehenden Rechtsprechung wissen müssen, dass solche Vorgaben rechtswidrig sind. Aus diesem Grund wurde der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zugesprochen – über die übliche Höhe hinaus. (Urt. v. 12.11.2024, Az. 11 Sa 443/24)

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