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Bei Familienverfahren und anderen gerichtlichen Streitigkeiten kann das verfügbare Einkommen zur Kostendeckung auch den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 115 ZPO beinhalten.
Dies bedeutet, dass eine nahestehende Person für die entstehenden Kosten haftbar gemacht werden kann.
Wenn also ein Ehepartner im Scheidungsverfahren einen solchen Anspruch auf finanzielle Unterstützung von seinem getrennt lebenden Partner hat, wird er nicht mehr als bedürftig betrachtet.
Er kann daher keine Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen.
Stellt jedoch ein gering verdienender Ehepartner einen VKH-Antrag, um die Kosten für Gericht und Rechtsanwalt zu decken, kann das Gericht diesen ablehnen.
Die Begründung: Der andere Partner verfügt über ausreichende finanzielle Mittel und es besteht ihm gegenüber ein Anspruch auf Leistung von Prozesskostenvorschuss.
In diesem Fall liegt es am Antragsteller, den Prozesskostenvorschuss von seinem Ehepartner einzufordern.
Wichtig: Vor der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nachweisen, dass keine Forderungen oder Ansprüche auf Prozesskostenvorschuss bei der Gegenseite geltend gemacht werden können.
Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist die Anspruchsstellung gegenüber dem Ehegatten geregelt.
Die Verpflichtung zur Stellung eines Prozesskostenvorschusses fällt unter die Unterhaltspflicht, die Ehepartner bei der Eheschließung füreinander übernehmen.
Diese Pflicht zur Übernahme der Kosten erstreckt sich auf alle gerichtlichen Verfahren, einschließlich solcher im Strafrecht, sofern die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen dies zulassen.
Wichtig:
Auch getrennt lebende Ehegatten, die eine Scheidung anstreben, sind während der Ehe weiterhin der allgemeinen Unterhaltspflicht unterworfen.
Daher kann auch für das Scheidungsverfahren selbst ein Prozesskostenvorschuss verlangt werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Verfahrenskostenvorschuss mit dem Trennungsunterhalt verrechnet werden darf!
Rechtskräftige Scheidung:
Ihr Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss bleibt bestehen, solange Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist.
Mit der Rechtskraft der Scheidung erlischt dieser Anspruch.
Persönliche Angelegenheit:
Der Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss umfasst persönliche Angelegenheiten wie Scheidung, Privatinsolvenz oder strafrechtliche Angelegenheiten.
Unterhaltsansprüche:
Wenn Sie Unterhaltsansprüche wie Trennungsunterhalt oder Zugewinnausgleich geltend machen möchten, haben Sie Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss.
Finanzielle Bedürftigkeit:
Um einen Verfahrenskostenvorschuss zu erhalten, müssen Sie finanziell bedürftig sein.
Ihre finanzielle Situation wird dabei genau geprüft, und vorhandene Vermögenswerte müssen möglicherweise verwertet werden.
Leistungsfähigkeit des Ehepartners:
Ihr Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss hängt auch davon ab, ob Ihr Ehepartner finanziell leistungsfähig ist.
Er muss in der Lage sein, den Vorschuss entweder in einer Summe oder in Raten zu leisten.
Eine Ausnahme bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe besteht:
Wenn der Ehepartner, der zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet ist, diesen nur in Raten zahlen kann.
In solchen Fällen kann Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt werden. Die Höhe der Raten richtet sich dabei in der Regel nach den zahlbaren Raten des Ehepartners, der den Verfahrenskostenvorschuss leisten muss.
Dies führt zu einer Kombination aus Verfahrenskostenhilfe und Verfahrenskostenvorschuss: Das bewilligte staatliche Prozessfinanzierungsdarlehen wird unmittelbar durch den Verfahrenskostenvorschuss beglichen.
Normalerweise ist es kompliziert, einen bereits gezahlten Betrag wieder einzufordern.
Dies hängt damit zusammen, dass der Verfahrenskostenvorschuss im Wesentlichen eine Form der Unterhaltszahlung darstellt.
Unterhaltszahlungen können in den meisten Fällen nicht zurückverlangt werden.
Die Höhe des Verfahrenskostenvorschusses bemisst sich anhand der gesetzlich festgelegten Gebühren, die sowohl das Gericht als auch ich als Ihr Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren oder andere unterhaltsrechtliche Verfahren in Rechnung stellen können.
Ich als Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht kann die zu erwartenden Verfahrenskosten für Ihre Scheidung im Voraus kalkulieren.
Falls Ihr Ehepartner nicht verpflichtet ist, Ihnen einen Verfahrenskostenvorschuss zu gewähren, besteht die Möglichkeit, staatliche Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Wichtig: Überprüfen Sie vorab, ob ein Verfahrenskostenvorschuss in Frage kommt und schließen Sie diese Möglichkeit aus.
Es besteht die Option, Ihren Scheidungsantrag mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu kombinieren.
Ist Ihr Anspruch nicht sicher, können Sie den Scheidungsantrag unter der Bedingung stellen, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.
Die Scheidung wird dann nur durchgeführt, wenn Verfahrenskostenhilfe tatsächlich gewährt wird.
Für die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe ist es erforderlich, das offizielle Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ mit Ihren persönlichen Angaben auszufüllen.
Als Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht kann ich Sie dabei unterstützen und Ihnen helfen, das Formular korrekt auszufüllen.
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