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Ihre Kanzlei Bergert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
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In einem elterlichen Erbvertrag war festgelegt, dass ich als Sohn Alleinerbe werde. Später setzte jedoch meine Mutter die älteste Tochter als Erbin ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Kinder des inzwischen verstorbenen Sohnes zu Ersatzerben wurden. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Regelungen, die für ein wechselseitiges Testament gelten, nicht ohne Weiteres auf einen Erbvertrag übertragbar sind.
Die Ehepartner hatten einen Erbvertrag geschlossen, der ihren Sohn nach dem Tod beider Elternteile als Alleinerben festlegte. Die drei Schwestern sollten eine Abfindung erhalten und auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Gleichzeitig übernahm der Sohn die Pflicht, die Abfindung zu leisten, falls die Eltern dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Nach dem Tod des Vaters und des Sohnes änderte die Mutter jedoch ihre Verfügung und vermachte ihr gesamtes Vermögen handschriftlich auf einem Notizzettel ihrer ältesten Tochter.
Die beiden Kinder des verstorbenen Sohnes akzeptierten dies nicht und beantragten beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie jeweils zu 1/2 als Erben der Erblasserin einsetzte. Der Antrag sowie die darauf folgende Beschwerde und Rechtsbeschwerde der beiden Enkel scheiterten jedoch zunächst.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Kinder des verstorbenen Sohnes ihrer Großmutter im Wege der Ersatzerbfolge beerbt haben (Beschluss vom 26.03.2025 – IV ZB 15/24). Das Amtsgericht wurde angewiesen, den beiden Enkeln einen Erbschein auszustellen. Der BGH stellte klar, dass die Normen, die für wechselseitige Testamente gelten, nicht auf Erbverträge anwendbar sind. Die Bindung der Eheleute in einem Erbvertrag ist deutlich stärker als die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament.
Die Ehefrau konnte sich nicht einseitig von den Erbvertragsregelungen lösen, da kein Rücktritt vorbehalten war. Der BGH ging davon aus, dass die Enkel im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung Ersatzerben des verstorbenen Sohnes geworden sind. Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass Eltern ihren „Stamm“ nicht leer ausgehen lassen wollen, insbesondere wenn der Alleinerbe verstirbt.
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