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Ihre Kanzlei BERGERT Rechtsanwälte.
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Unter dem Arbeitsrecht im Allgemeinen verstehen wir alle Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, die sich auf die Erwerbstätigkeit auswirken.
Unter dem Kollektivarbeitsrecht verstehen wir die Rechtsbeziehungen der Kollektive wie Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Es umfasst insbesondere die Regelungen zum Tarifvertragsrecht, zur Mitbestimmung im Unternehmen, zu Aufsichtsräten und zum Betriebsrat sowie auch das Arbeitskampfrecht (auch Streikrecht genannt).
Für Gewerkschaften, Betriebsräte und Arbeitgeberverbände ist damit das Kollektivarbeitsrecht maßgeblich.
Sie haben Fragen zum Kollektivarbeitsrecht? Wir beraten Sie, damit Sie Ihre Interessen wirksam und rechtlich fundiert durchsetzen können.
Gemäß des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wird ein Tarifvertrag zwischen Arbeitnehmern (vertreten durch Gewerkschaften) und Arbeitgebern (ggf. vertreten durch Arbeitgeberverbände) geschlossen.
Dank der Tarifautonomie haben die Tarifvertragsparteien die Freiheit, ihre Angelegenheiten unabhängig vom Staat zu regeln. Der Tarifvertrag fungiert als Rahmenvertrag für die individuellen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer. Die Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sind für die Individualarbeitsverträge bindend. Sie gelten somit unmittelbar und zwingend. Diese Tarifbindung umfasst die Arbeitsverhältnisse, die in den fachlichen, örtlichen und persönlichen Geltungsbereich (wie die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband) fallen. Ein Arbeitgeber kann unter bestimmten Umständen – trotz Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband – von dieser Bindung befreit sein. Darüber hinaus können zugunsten des Arbeitnehmers individuelle Abweichungen vom Tarifvertrag vereinbart werden. Arbeitnehmer, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind, profitieren in der Regel ebenfalls von den Tarifbestimmungen durch sogenannte Gleichstellungsabreden.
Im Betriebsverfassungsrecht wird den Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht im Betrieb eingeräumt. Im öffentlichen Dienst werden sie durch Personalvertretungen vertreten, während in privaten Unternehmen die Betriebsräte beziehungsweise die leitenden Angestellten durch den Sprecherausschuss vertreten werden. Dies ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) und dem Personalvertretungsgesetz des Bundes (BPersVG) oder der Länder (LPersVG). Die betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsorgane können ab einer bestimmten Betriebsgröße auf Veranlassung der Arbeitnehmer gebildet und gewählt werden. Beispielsweise wird der Betriebsrat durch eine Betriebsratswahl gewählt.
Zusammen mit dem Arbeitgeber kann der Betriebsrat Betriebsvereinbarungen abschließen. Diese Vereinbarungen, die für den gesamten Betrieb verbindlich sind – unabhängig von einer Tarifbindung – und sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis auswirken, sind schriftlich festzuhalten und jedem Arbeitnehmer zugänglich zu machen. Davon zu unterscheiden sind kurzfristige Regelungsabreden, auch betriebliche Einigungen genannt. Diese unterliegen keiner Formvorschrift und regeln Einzelfälle im betrieblichen Alltag. Ohne Betriebsrat kann keine Betriebsvereinbarung wirksam geschlossen werden. Mit der Betriebsvereinbarung darf der Betriebsrat nicht die Unternehmensführung übernehmen. Vielmehr wird bei Betriebsvereinbarungen zwischen erzwingbaren und freiwilligen Inhalten unterschieden. Vereinbarungen sind erzwingbar, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats gesetzlich vorgeschrieben ist. Beispiele hierfür sind:
Hingegen können Absprachen zu freiwilligen Inhalten der Betriebsvereinbarungen durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat abgelehnt werden. Beispiele hierfür sind:
Betriebsvereinbarungen sind in den Bereichen ausgeschlossen, die bereits vom Tarifvertrag abgedeckt sind.
Betriebsvereinbarungen können ähnlich wie Arbeitsverträge gekündigt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vor. In erzwingbaren Inhalten bleibt die alte Vereinbarung jedoch bestehen, bis sie durch eine neue ersetzt wird.
Haben Sie Fragen zum Betriebsverfassungsrecht? Möchten Sie Ihre Betriebsvereinbarungen überprüfen lassen? Benötigen Sie als Betriebsrat oder Arbeitgeber Unterstützung bei der Gestaltung einer Betriebsvereinbarung? Rechtswirksame Einigungen sind entscheidend für den reibungslosen Ablauf Ihres Betriebs!
Als Arbeitnehmer dürfen Sie zu Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere zum Streik, greifen, um Ihre Forderungen durchzusetzen, auch wenn dadurch der betriebliche Ablauf gestört wird. Dieses Recht ist im Grundgesetz (GG) verankert und wurde durch die Rechtsprechung weiter verfeinert. Während eines Streiks ruht das Arbeitsverhältnis: Sie erhalten keinen Lohn, machen sich aber auch nicht vertragsbrüchig. Die Arbeitskampfmaßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig sein und der Streik sollte als letztes Mittel eingesetzt werden. Ein Unterschied zwischen Warn- oder Erzwingungsstreik wird nicht gemacht. Auch Friedenspflichten, also ein Streikverbot, sowie eine Schlichtungspflicht sind zu beachten.
Jegliche Klage, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis steht, wird vor der Arbeitsgerichtsbarkeit verhandelt. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). In der ersten Instanz entscheidet ein Arbeitsgericht, in der Berufungsinstanz ein Landesarbeitsgericht und in der Revisionsinstanz das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Der Spruchkörper – das beschlussfassende Gremium – besteht aus einem hauptamtlichen Richter sowie jeweils einem ehrenamtlichen Richter für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.
Sie klagen vor dem Arbeitsgericht? Mit uns als Ihre Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sind Sie dort am besten vertreten. Ab dem Landesarbeitsgericht besteht sogar Anwaltszwang. Maximieren Sie Ihre Erfolgschancen.
Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht bilden wir uns ständig in diesem sich wandelnden Rechtsgebiet weiter. Um unsere Mandanten fachlich kompetent zu vertreten, ist es unerlässlich, das kollektive Arbeitsrecht im Kern zu verstehen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erkannte schon früh in einer seiner Entscheidungen, dass Tarifverhandlungen ohne das Streikrecht eher einem „kollektiven Betteln” gleichen. Das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nur dann ausgewogen, wenn dem Kollektiv der Arbeitnehmer der Streik als Arbeitskampfmaßnahme zugestanden wird.
Das deutsche Arbeitsrecht hat die Besonderheit, dass der Staat den Gewerkschaften und Arbeitgeber(-verbänden) relativ freie Hand lässt. Dies macht das deutsche Arbeitsrecht zwar kompliziert, bietet jedoch auch Chancen.
Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht kümmern wir uns gemäß der Fachanwaltsordnung (FAO) um alle Belange des Arbeitsrechts. Wenn Sie unser Mandant sind, bearbeiten wir umgehend Ihren Fall. Zu unserem Leistungsspektrum gehören insbesondere diese Tätigkeiten:
Gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) können Betriebsvereinbarungen innerhalb von 3 Monaten gekündigt werden. Hinsichtlich der erzwingbaren Inhalte bleibt die alte Vereinbarung in Kraft, bis eine neue getroffen wurde.
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