AKTUELLES ARBEITSRECHT
- WAS SIE WISSEN SOLLTEN -
01.01.2024
Gesetzgeber ändert Steuervorschriften zu Abfindungszahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnis
Bisher konnten Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt bei der Auszahlung berücksichtigen. Ab Januar 20224 darf dieses nicht mehr durch den
Arbeitgeber erfolgen, sondern der gekündigte Arbeitnehmer muss die Fünftelregelung über seine Steuererklärung beantragen. DIe Auszahlung der
Steuerersparnis verzögert sich damit massiv.
Bundesarbeitsgericht verschärft Urlaubsregelungen zum Verfall von Urlaub.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Urteilen vom 20. Dezember 2022 die Hinweisobliegenheiten für Arbeitgeber im Zusammenhang mit
Urlaubsansprüchen der Beschäftigten noch einmal massiv verschärft. Urlaubsansprüche verfallen und verjähren nicht ohne Mitwirkung des
Arbeitgebers. Dieser muss unverzüglich zu Beginn des Urlaubsjahres auf den Verfall hinweisen. Ansonsten ist der Arbeitnehmer berechtigt, auch
noch Jahre zurückliegenden Urlaub geltend zu machen
(BAG vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19).
04.05.2022
Bundesarbeitsgericht bestätigt Anforderungen für die Geltendmachung von Überstunden im Prozess:
Die unionsrechtliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung erleichtert nicht die Geltendmachung von Überstunden durch Arbeitnehmer. Erforderlich ist
weiterhin die Darlegung,
1.
dass der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu
bereitgehalten hat
2.
dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat
(BAG vom 04.05.22, 5 AZR 359 /21).
24.02.2022
Wirksamer Aufhebungsvertrag ohne Bedenkzeit möglich
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verstößt die Nichtgewährung einer Bedenkzeit nicht gegen das Gebot des fairen Verhandelns. Der
Aufhebungsvertrag beendet daher wirksam das Arbeitsverhältnis
(BAG vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21)
01.01.2022
Home-Office-Pflicht nach Corona-Arbeitsschutzverordungt
Homeoffice-Pflicht des Arbeitgebers verlängert:
Ausnahmen nur bei zwingenden betriebsbedingten Gründen
aktuell befristet bis zum 16.03.2022.
01.01.2019:
Wichtige Gesetzesänderung für Arbeitgeber: Mindestarbeitszeiten mit Abweichungsmöglichkeiten werden eingeführt
Zukünftig können Sie als Arbeitgeber Mindestarbeitszeiten vereinbaren und hiervon 25% nach oben oder 20% nach unten abweichen, ohne dass Sie
dauerhaft an die geänderten Arbeitszeiten gebunden sind (§ 12 Abs. 2 TzBfG, ab 01.01.19). Hiemit können wirksam Auftragsspitzen und und
Auftragsmangel abgefangen werden. Hier sollten unbedingt kurzfristiig die Arbeitsverträge geändert werden.
06.11.2018:
Kein Verfall der Urlaubsansprüche zum 31.12. bzw. 31.03. des Jahres
Änderung der Rechtssprechung zum Verfall des Urlaubs am Jahresende bzw. zu Ende März: Nach einer neuen Entscheidung des EuGH verfällt der
Urlaub nicht mehr, wenn der Arbeitgeber in diesem Zeitraum keinen Urlaub angewiesen hatte
(EuGH. Urt. v. 06.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16).
17.10.2018:
Anspruch auf Vergütung von Reisezeiten bei Tätigkeit im Ausland
Das Bundesarbeitsgericht geht nach einer Pressemitteilung davon aus, dass bei einer Entsendung ins Ausland die erforderlichen Zeiten für die Hin-
und Rückreise wie Arbeitszeit zu vergüten sind
(Bundesarbeitsgericht vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17, noch nicht veröffentlicht, Pressemitteilung).
12.04.2018:
Befristung wegen „vorübergehender Bedarf im Bereich Asyl“ beim Landkreis Görlitz ist unwirksam; das Arbeitsverhältnis der
Mitarbeiterin besteht unbefristet fort
In einer von uns erstritten Entscheidung des Arbeitsgerichts Bautzen hat dieses das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin des Landkreises Görlitz
entfristet. Der Landkreis Görlitz hat bei einer ganzen Reihe von Arbeitnehmern die Arbeitsverhältnisse für einen sog. vorübergehenden Bedarf im
Bereich Asyl befristet. Das Gericht geht davon aus, dass eine solche Befristung nicht zulässig ist. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten
Arbeitsvertrages ließ sich keinesfalls mit Sicherheit voraussagen, dass die Asylbewerberzahlen in absehbarer Zeit sinken würden. Aus diesem Grund
ist die Befristung unwirksam und die Mitarbeiterin ist unbefristet beschäftigt (Arbeitsgericht Bautzen vom 12.04.2018, 4 Ca 4003/18, rechtskräftig!).
26.10.2017:
Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht geht entgegen der bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass Kündigungsfristen, die länger sind als die im Gesetz
genannten Fristen, unwirksam sein können. Dieses hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer für die Verlängerung der Kündigungsfrist eine
angemessene Gegenleistung erhält oder auch nicht. Zukünftig kann dieses dazu führen, dass Arbeitnehmer ohne eine angemessene Gegenleistung
lediglich mit 4 Wochen zum 15. oder Monatsende ausscheiden können, ohne dass eine Vertragsstrafe drohen kann
(Bundesarbeitsgericht vom 26.10.2017, 6 AZR 158/16).
18.10.2017: Versetzung durch den Arbeitgeber auch ohne BEM möglich
Arbeitgeber können die Umsetzung in eine andere Schicht per Arbeitsanweisung auch dann mit dem Ziel des Gesundheitsschutzes begründen, wenn
sie zuvor kein BEM durchgeführt haben
(Bundesarbeitsgericht vom 18.10.2017, 10 AZR 47/17).
06.09.2017: Bezahlung von Umkleide- und Wegezeiten
Umkleide- und Wegezeiten sind bei auffälliger Dienstkleidung zu vergüten. Dieses gilt bereits, wenn die Dienstkleidung einem bestimten Arbeitgeber
oder einem bestimmten Betriebszweig oder eine bestimmten Branche zugeordnet werden kann
(Bundesarbeitsgericht vom 06.09.2017, 5 AZR 382/16).
23.03.2017:
Vorsicht: Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne
weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten
Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass hierbei deutlich gemacht wird, dass diese längere Frist
erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der
Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann. Dieses folgt aus einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
(Bundesarbeitsgericht vom 23.03.2017 - 6 AZR 705/15).
14.04.2016:
Änderungskündigungen zur Herabgruppierung beim Landkreis Görlitz unwirksam
In zwei von uns geführten Verfahren hatte der Landkreis Görlitz Änderungskündigungen gegenüber den Mitarbeitern ausgesprochen. Diese sollten
nunmehr nur noch nach einer niedrigeren Entgeltgruppe des Tarifvertrages bezahlt werden. Das Arbeitsgericht Bautzen und nachfolgend das
Landesarbeitsgericht Sachsen haben die Kündigungen für unwirksam erklärt. Es ist nicht zulässig, bei gleicher Tätigkeit weniger Gehalt zahlen zu
wollen.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Landkreises Görlitz zurückgeweisen.
(Arbeitsgericht Bautzen v. 26.03.15, 7 Ca 7217/14 ; LAG Sachsen v. 27.11.15, 2 Sa 248/15; Bundesarbeitsgericht vom 14.04.16, 2 AZN 56/16;
Arbeitsgericht Bautzen v. 02.07.15, 7 Ca 7191/14; LAG Sachsen v. 16.03.16, 2 Sa 394/15, rechtskräftig).
14.04.2016: Befristung wegen Projekt 50plus beim Landkreis Görlitz unwirksam; Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin besteht
unbefristet fort
In einer von uns erstritten Entscheidung des Arbeitsgerichts Bautzen hat diese das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin des
Jobcenters des Landkreises Görlitz entfristet. Der Landkreis Görlitz hat bei einer ganzen Reihe von Arbeitnehmern die
Arbeitsverhältnisse für die Laufzeit des sog. Projekts 50plus befristet. Das Gericht geht davon aus, dass es sich um eine
Daueraufgabe handelt und aus diesem Grunde die Befristung unwirksam ist (Arbeitsgericht Bautzen vom 14.04.2016, 7 Ca 7204/15, nicht
rechtskräftig geworden, Verfahren durch Vergleich beim BAG beendet).
10.12.2015:
Anspruch auf Nachtzuschlag von 25% bei Nachtarbeit zwischen 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr, möglich sind auch 30%
Erstmalig legt das Bundesarbeitsgericht Grundsätze für die Bezahlung von Nachtarbeit fest. Ein solcher Anspruch besteht nach § 6 ArbZG für den
Zeitraum von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Bislang fehlte Rechtsprechung zur Höhe des Anspruchs.
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet nunmehr – für den Fall, dass keine tariflichen Regelungen gelten:
Arbeitsstunden zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sind regelmäßig mit einem Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn zu vergüten
beziehungsweise ist die entsprechende Anzahl freier Tage zu gewähren. Bei der besonderen Belastung durch Dauernachtarbeit erhöht sich dieser
Anspruch in der Regel auf 30 Prozent.
(Bundesarbeitsgericht vom 10.12.15, 10 AZR 423/14).
21.07.2015: Höherer Urlaubsanspruch bei Schichtarbeit
Das Bundesarbeitsgericht gewährt Schichtarbeitern, die in der Nachtschicht wie meist üblich an zwei Tagen arbeiten, einen höheren
Urlaubsanspruch
(Bundesarbeitsgericht vom 21.07.15, 9 AZR 145/14).
04.03.2015; Anrechnung beim Mindestlohn?
Eine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung auf den Mindestlohn ist unzulässig
(Arbeitsgericht Berlin v. 04.03.2015 - 54 Ca 14420/14)
19.11.2014: Mindestentgelt in der Pflegebranche auch in voller Höhe für Bereitschaftszeiten
Das
Mindestentgelt
nach
§
2
der
Verordnung
über
zwingende
Arbeitsbedingungen
für
die
Pflegebranche
(PflegeArbbV)
vom
15.
Juli
2010
ist
nicht
nur
für
Vollarbeit,
sondern
auch
für
Arbeitsbereitschaft
und
Bereitschaftsdienst
zu
zahlen.
Arbeitsvertragliche
Vereinbarungen,
die
für
Bereitschaftsd
ienst in der Pflege ein geringeres als das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, sind unwirksam.
(Bundesarbeitsgericht v. 16.11.2014 - 5 AZR 1101/12)
03.07.2014:
Befristete Arbeitsverträge beim Jobcenter zur Aufgabe “Perspektive 50plus” unwirksam!
Vielfach
werden
Mitarbeiter
in
Jobcentern
mit
der
Aufgabe
“Perspektive
50plus”
nur
aufgrund
vorgeblich
vorübergehender
Tätigkeit
lediglich
befristet
eingestellt.
Zwischenzeitlich
gibt
es
eine
ganze
Reihe
von
Urteilen,
die
derartige
Befristungen
für
unwirksam
ansehen.
Zur
Sicherung
ihrer
Rechte
müssen
die
Mitarbeiter
spätestens
3
Wochen
nach
Mitteilung
von
Ende
der
Befristung
Entfristungsklage
sog.
Entfristungsklage
beim
Arbeitsgericht
erheben
(LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.14, 4 Sa 240/12; so auch: LAG München vom 12.01.2012, 4 Sa 804/11;
Arbeitsgericht Halle v. 20.04.12, 3 Ca 3342/11).
26.09.2013:
BAG hält “Betriebsübergang” der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit auf die Kommunen (Jobcenter) für
verfassungswidrig!
Das
Bundesarbeitsgericht
hält
§
6c
Abs.
1
Satz
1
SGB
II
wegen
eines
unzulässigen
Eingriffs
in
die
durch
Art.
12
Abs.
1
GG
garantierte
Berufsfreiheit
des
Arbeitnehmers
für
verfassungswidrig.
Nach
dieser
Vorschrift
geht
das
Arbeitsverhältnis
eines
bei
der
Agentur
für
Arbeit
beschäftigten
Arbeitnehmers,
der
seit
mindestens
zwei
Jahren
Tätigkeiten
nach
dem
SGB
II
("Hartz
IV")
wahrgenommen
hat,
auf
einen
kommunalen
Träger
über,
wenn
diese
Aufgaben
auf
Antrag
des
kommunalen
Trägers
durch
Rechtsverordnung
des
Bundesministeriums
für
Arbeit
und
Soziales
auf
diesen
übertragen
werden.
DIe
Verfassungswidrigkeit
beruhe
darauf,
daß
dem
Arbeitnehmer
insbesondere
kein
Recht
zum
Widerspruch
gegen
den
Übergang
seines
Arbeitsverhältnisses
eingeräumt
wird.
Das
Bundesarbeitsgericht
hat
nach
Art.
100
Abs.
1
Satz
1
GG
den
Rechtsstreit
daher
ausgesetzt,
um
eine
Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichts
einzuholen,
ob
§
6c
Abs.
1
Satz
1
SGB
II
wegen
Verstoßes
gegen
Art.
12
Abs.
1
GG
verfassungswidrig ist
(BAG v. 26.09.13 - 8 AZR 775/12).
20.06.2013;
Kündigung “ordentlich zum nächstmöglichen Termin” zulässig
Eine
Kündigung
muss
bestimmt
und
unmissverständlich
erklärt
werden.
Der
Empfänger
einer
ordentlichen
Kündigungserklärung
muss
erkennen
können,
wann
das
Arbeitsverhältnis
enden
soll.
Regelmäßig
genügt
hierfür
die
Angabe
des
Kündigungstermins
oder
der
Kündigungsfrist.
Ausreichend
ist
aber
auch
ein
Hinweis
auf
die
maßgeblichen
gesetzlichen
Fristenregelungen,
wenn
der
Erklärungsempfänger
hierdurch
unschwer
ermitteln
kann,
zu
welchem
Termin
das
Arbeitsverhältnis
enden
soll.
Das
Bundesarbeitsgericht
läßt
hierbei
die
Formulierung
“
ordentlich
zum
nächstmöglichen
Termin”
ausreichen,
da
der
Arbeitnehmer
anhand
seiner
Betriebszugehörigkeitszeit
ermitteln
kann,
wann
das
Arbeitsverhältnis
endet (BAG v. 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11).
1
1.06.2013:
Auch Verband “medsonet” nicht tariffähig; Folge: auch hier Ansprüche der Leiharbeitnehmer auf gleichen Lohn
Die am 5. März 2008 gegründete Arbeitnehmervereinigung „medsonet“ war zu keinem Zeitpunkt tariffähig. Das hat das Landesarbeitsgericht
Hamburg mit Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - rechtskräftig festgestellt. Nachdem die Rechtsbescherden gegen den Beschluß beim
Bundesarbeitsgericht zurückgenommen worden sind, ist die Entscheidung nunmehr rechtskräftig (Beschluß des BAG vom 11.06.13, 1 ABR 33/12).
Leih-Arbeitnehmer
haben
damit
-
wie
schon
bei
Arbeitsverträgen
unter
Einbezug
der
Tarifverträge
mit
der
“Gewerkschaft”
CGPZ
-
Anspruch
auf
gleichen
Lohn
(equal
pay)
wie
ein
regulär
bei
der
Entleihfirma
beschäftigter
Arbeitnehmer.
Bitte
schauen
Sie
auch
in
den
nachfolgenden
Urteilen
und
Anmerkungen zur CGZP und beachten Sie die dortigen Hinweise.
17.05.2013;:
Höhere Eingruppierung einer Angestellten beim Sozialamt
Einige
Städte
und
Landkreise
versuchen,
Personalkosten
einzusparen,
in
dem
sie
ihre
Mitarbeiter
herabgruppieren.
Dem
widerspricht
das
Landesarbeitsgericht Sachsen.
In
einem
von
unserer
Kanzlei
erstrittenen
Urteil
hat
nunmehr
das
Landesarbeitsgericht
Sachsen
am
13.05.2013
der
Eingruppierungsklage
einer
Mitarbeiterin
für
Grundsicherungsleistungen
eines
Sozialamtes
auf
Bezahlung
eines
Entgelts
nach
der
EG
9
TVöD
stattgegeben
und
das
erstinstanzliche Urteil aufgehoben.
Obwohl
die
Klägerin
mit
ihrem
Arbeitgeber
einen
Änderungsvertrag
abgeschlossen
hatte,
nach
der
sie
lediglich
noch
die
EG
8
TVöD
erhalten
sollte,
entschied
das
LAG
Chemnitz,
daß
der
Arbeitgeber
die
Darlegungs-
und
Beweislast
dafür
habe,
daß
der
Klägerin
lediglich
die
niedrigere
Vergütungsgruppe
zustehe.
Diesen
Anforderungen
ist
der
Arbeitgeber
aber
nicht
nachgekommen.
Der
Arbeitgeber
muß
daher
die
Vergütung
nachzahl
en. Die Revision wurde nicht zugelassen
(LAG Sachsen v. 13. Mai 2013, 2 Sa 121/12; Vorinstanz: Arbeitsgericht Bautzen, AK Görlitz, v. 01.12.2011, 6 Ca 6003/11).
14.05.2013:
Achtung, Änderung der Rechtsprechung: Arbeitnehmer kann auf Urlaubsabgeltungsansprüche wirksam verzichten!
Das
Bundesarbeitsgericht
(Urteil
vom
14.
Mai
2013
-
9
AZR
844/11)
hat
seine
Rechtsprechung
geändert.
Nunmehr
kann
ein
Arbeitnehmer
wirksam
auf seinen Urlaubsabgeltungsanspruch verzichten.
Dies setzt voraus,
•
der Urlaubsabgeltungsanspruch bereits entstanden ist (also das Arbeitsverhältnis beendet ist),
•
es sich um eine einzelvertragliche Regelung handelt.
Unter
diesen
Voraussetzungen
kann
mit
einer
Abgeltungsklausel
über
sämtliche
finanzielle
Ansprüche
in
einem
Vergleich
oder
in
einer
Ausgleichsquittung wirksam auf den Urlaubsabgeltungsanspruch verzichtet werden (BAG vom 14. Mai 2013, 9 AZR 844/11).
26.03.2013:
Altersdiskriminierung? Nein! Abfindungsumme im Sozialplan darf geringer sein bei Anspruch auf vorgezogene Altersrente
Die
Betriebsparteien
dürfen
bei
der
Bemessung
von
Sozialplanleistungen
berücksichtigen,
dass
Arbeitnehmer
eine
vorgezogene
gesetzliche
Altersrente
beziehen
können.
Das
verstößt
nicht
gegen
den
betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz
(§
75
Abs.
1
BetrVG)
und
das
Verbot
der
Altersdiskriminierung
im
Recht
der
Europäischen
Union.
In
dem
Verfahren
wurde
durch
den
Kläger
angegriffen,
daß
er
nur
eine
niedrige
Abfindung
erhielt,
da
sich
der
Abfindungsbetrag
nur
bis
zum
frühestmöglichen
Eintritt
in
die
Rente
berechnete.
Er
hielt
dies
für
eine
unzulässige
Altersdiskriminierung
und
verlangte
eine
weitere
Abfindung.
Dies
hat
das
BAG
abgelehnt,
da
ein
Sozialplan
nur
die
künftigen
Nachteile
ausgleichen solle, die Arbeitnehmern entstehen (BAG vom 26.03.2013 - 1 AZR 813/11).
13.03.2013:
Wichtiges zur Betriebsratswahl: Leiharbeitnehmer werden jetzt auch für Betriebsratszahlen mitgezählt
Das BAG hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs
grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in
der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.
Das BAG hat nunmehr seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, daß bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahlen auch die in der
Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Werten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mitzuzählen sind (BAG vom 13.03.2013. 7 ABR 69/11).
24.01.2013: Wichtiges im Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs
Für die Zahl, ob mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden und damit das Kündigungsschutzrecht gilt, sind auch die im Betrieb regelmäßig
eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Es kommt hierbei nicht darauf an, daß stets der gleiche Leih-AN beschäftigt wird, sondern nur
allgemein, ob regelmäßig irgendwelche Leih-AN eingesetzt werden (BAG v. 24.01.2013, 2 AZR 140/12).
Neuigkeiten zum Urlaub und Urlaubsabgeltung
Urlaub bei Krankheit verfällt erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (BAG v. 07.08.2012, 9 AZR 353/10). In der Folge gibt es zahlreiche neue
Urteile und Rechtsprechungsänderungen zum Urlaub und der Urlaubsabgeltung:
•
Die Fristen nach dem Bundesurlaubsgesetz sind für den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht einzuhalten, da es sich um einen reinen
Geldanspruch handelt
•
aber: es sind tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ansprüche einzuhalten, da es sich "nur" um einen Geldanspruch handelt
•
(BAG vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10 und 18.09.2012, 9 AZR 1/11))
•
Weitere neue Folge: Vorliegende Pfändung, § 850i ZPO und die Urlaubsabgeltung:
Urlaubsabgeltung ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung, sie ist komplett an den Gläubiger im Falle der Pfändung auszuzahlen,
ansonsten ist zwingend ein Vollstreckungsschutzantrag erforderlich.
Neues beim Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf die sog. Schlussformel
Arbeitnehmer haben im Arbeitszeugnis keinen Anspruch auf Dank. Bislang hatte sich die Formel durchgesetzt ungefähr so: “Wir bedauern ihr
Ausscheiden, bedanken uns für die geleisteten Dienste und wünschen ihr für Ihre weitere berufliche und private Zukunft alles Gute.”
Der Arbeitgeber ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht berechtigt, diese Formel wegzulassen. Begründung: Es besteht kein Anspruch
auf Dank! Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlußformel, zB Dank für die Zusammenarbeit, gehören nicht zum
erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses (BAG v. 11.12.2012, 9 AZR 227/11).
19.09.2012: Stärkung der Arbeitnehmerrechte bei Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zu Ausschlussfristen geändert und damit die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt: Mit Erhebung
der Kündigungsschutzklage (oder Entfristungsklage) wahrt der Arbeitnehmer sämtliche Ausschlußfristen - dies sowohl bei Klauseln mit schriftlicher
Geltendmachung als auch gerichtlicher Geltendmachung.
FAZIT:
Der Arbeitnehmer braucht somit Lohnansprüche für Zeiten nach der Kündigung nicht mehr separat geltend machen (BAG v. 19.09.2012, 5 AZR
627/11).
17.10.2012:
Eine Stunde Arbeit im Monat und volles Gehalt: Gehalt vereinbart mit einer Stundenzahl “bis ...” (hier bis 26
Std.)
Eine solche Regelung kann nicht so verstanden werden, dass das monatliche Entgelt nur dann in voller Höhe zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer
eine Arbeitsleistung von 26 Stunden erbringt (BAG v. 17.10.2012, 5 AZR 697/11).
FAZIT:
Auch wenn der Arbeitnehmer nur eine Arbeitsstunde pro Monat arbeitet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das volle Gehalt zu zahlen.
19.09.2012: Umziehen gehört zur Arbeitszeit
Umziehen gehört zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber bestimmte Arbeitskleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muß (hier
handelte es sich um eine Entscheidung aus dem Bereich der Krankenhäuser: hier Krankenschwestern, BAG v. 19.09.2012, 5 AZR 678/11).
FAZIT:
Dies dürfte auch auf andere Arbeitnehmergruppen übertragbar sein, die sich zwingend im Betrieb umziehen müssen.
Vorsicht bei Befristung des Arbeitsverhältnis
Annahmeverzug entsteht bei Befristungsklagen erst mit dem Angebot der Arbeitsleistung (durch schriftliche Erklärung oder mit der Zustellung der Klage), anders
bei ausgesprochenen Kündigungen, BAG v. 19.09.2012, 5 AZR 627/11.
FAZIT:
Hier können somit Lohnausfälle entstehen, wenn nicht spätestens am Tag nach der Beendigung die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer angeboten wird, da
allein eine Klageeinreichung nicht ausreichend ist.
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