AKTUELLES ARBEITSRECHT

- WAS SIE WISSEN SOLLTEN -

01.01.2024 Gesetzgeber ändert Steuervorschriften zu Abfindungszahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnis Bisher konnten Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt bei der Auszahlung berücksichtigen. Ab Januar 20224 darf dieses nicht mehr durch den Arbeitgeber erfolgen, sondern der gekündigte Arbeitnehmer muss die Fünftelregelung über seine Steuererklärung beantragen. DIe Auszahlung der Steuerersparnis verzögert sich damit massiv. Bundesarbeitsgericht verschärft Urlaubsregelungen zum Verfall von Urlaub. Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Urteilen vom 20. Dezember 2022 die Hinweisobliegenheiten für Arbeitgeber im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen der Beschäftigten noch einmal massiv verschärft. Urlaubsansprüche verfallen und verjähren nicht ohne Mitwirkung des Arbeitgebers. Dieser muss unverzüglich zu Beginn des Urlaubsjahres auf den Verfall hinweisen. Ansonsten ist der Arbeitnehmer berechtigt, auch noch Jahre zurückliegenden Urlaub geltend zu machen (BAG vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19). 04.05.2022 Bundesarbeitsgericht bestätigt Anforderungen für die Geltendmachung von Überstunden im Prozess: Die unionsrechtliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung erleichtert nicht die Geltendmachung von Überstunden durch Arbeitnehmer. Erforderlich ist weiterhin die Darlegung, 1. dass der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat 2. dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat (BAG vom 04.05.22, 5 AZR 359 /21). 24.02.2022 Wirksamer Aufhebungsvertrag ohne Bedenkzeit möglich Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verstößt die Nichtgewährung einer Bedenkzeit nicht gegen das Gebot des fairen Verhandelns. Der Aufhebungsvertrag beendet daher wirksam das Arbeitsverhältnis (BAG vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21) 01.01.2022 Home-Office-Pflicht nach Corona-Arbeitsschutzverordungt Homeoffice-Pflicht des Arbeitgebers verlängert: Ausnahmen nur bei zwingenden betriebsbedingten Gründen aktuell befristet bis zum 16.03.2022. 01.01.2019: Wichtige Gesetzesänderung für Arbeitgeber: Mindestarbeitszeiten mit Abweichungsmöglichkeiten werden eingeführt Zukünftig können Sie als Arbeitgeber Mindestarbeitszeiten vereinbaren und hiervon 25% nach oben oder 20% nach unten abweichen, ohne dass Sie dauerhaft an die geänderten Arbeitszeiten gebunden sind (§ 12 Abs. 2 TzBfG, ab 01.01.19). Hiemit können wirksam Auftragsspitzen und und Auftragsmangel abgefangen werden. Hier sollten unbedingt kurzfristiig die Arbeitsverträge geändert werden. 06.11.2018: Kein Verfall der Urlaubsansprüche zum 31.12. bzw. 31.03. des Jahres Änderung der Rechtssprechung zum Verfall des Urlaubs am Jahresende bzw. zu Ende März: Nach einer neuen Entscheidung des EuGH verfällt der Urlaub nicht mehr, wenn der Arbeitgeber in diesem Zeitraum keinen Urlaub angewiesen hatte (EuGH. Urt. v. 06.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16).

17.10.2018:

Anspruch auf Vergütung von Reisezeiten bei Tätigkeit im Ausland Das Bundesarbeitsgericht geht nach einer Pressemitteilung davon aus, dass bei einer Entsendung ins Ausland die erforderlichen Zeiten für die Hin- und Rückreise wie Arbeitszeit zu vergüten sind (Bundesarbeitsgericht vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17, noch nicht veröffentlicht, Pressemitteilung).

12.04.2018:

Befristung wegen „vorübergehender Bedarf im Bereich Asyl“ beim Landkreis Görlitz ist unwirksam; das Arbeitsverhältnis der

Mitarbeiterin besteht unbefristet fort

In einer von uns erstritten Entscheidung des Arbeitsgerichts Bautzen hat dieses das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin des Landkreises Görlitz entfristet. Der Landkreis Görlitz hat bei einer ganzen Reihe von Arbeitnehmern die Arbeitsverhältnisse für einen sog. vorübergehenden Bedarf im Bereich Asyl befristet. Das Gericht geht davon aus, dass eine solche Befristung nicht zulässig ist. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages ließ sich keinesfalls mit Sicherheit voraussagen, dass die Asylbewerberzahlen in absehbarer Zeit sinken würden. Aus diesem Grund ist die Befristung unwirksam und die Mitarbeiterin ist unbefristet beschäftigt (Arbeitsgericht Bautzen vom 12.04.2018, 4 Ca 4003/18, rechtskräftig!). 26.10.2017: Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber unwirksam Das Bundesarbeitsgericht geht entgegen der bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass Kündigungsfristen, die länger sind als die im Gesetz genannten Fristen, unwirksam sein können. Dieses hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer für die Verlängerung der Kündigungsfrist eine angemessene Gegenleistung erhält oder auch nicht. Zukünftig kann dieses dazu führen, dass Arbeitnehmer ohne eine angemessene Gegenleistung lediglich mit 4 Wochen zum 15. oder Monatsende ausscheiden können, ohne dass eine Vertragsstrafe drohen kann (Bundesarbeitsgericht vom 26.10.2017, 6 AZR 158/16). 18.10.2017: Versetzung durch den Arbeitgeber auch ohne BEM möglich Arbeitgeber können die Umsetzung in eine andere Schicht per Arbeitsanweisung auch dann mit dem Ziel des Gesundheitsschutzes begründen, wenn sie zuvor kein BEM durchgeführt haben (Bundesarbeitsgericht vom 18.10.2017, 10 AZR 47/17). 06.09.2017: Bezahlung von Umkleide- und Wegezeiten Umkleide- und Wegezeiten sind bei auffälliger Dienstkleidung zu vergüten. Dieses gilt bereits, wenn die Dienstkleidung einem bestimten Arbeitgeber oder einem bestimmten Betriebszweig oder eine bestimmten Branche zugeordnet werden kann (Bundesarbeitsgericht vom 06.09.2017, 5 AZR 382/16). 23.03.2017: Vorsicht: Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit? Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass hierbei deutlich gemacht wird, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann. Dieses folgt aus einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Bundesarbeitsgericht vom 23.03.2017 - 6 AZR 705/15). 14.04.2016: Änderungskündigungen zur Herabgruppierung beim Landkreis Görlitz unwirksam In zwei von uns geführten Verfahren hatte der Landkreis Görlitz Änderungskündigungen gegenüber den Mitarbeitern ausgesprochen. Diese sollten nunmehr nur noch nach einer niedrigeren Entgeltgruppe des Tarifvertrages bezahlt werden. Das Arbeitsgericht Bautzen und nachfolgend das Landesarbeitsgericht Sachsen haben die Kündigungen für unwirksam erklärt. Es ist nicht zulässig, bei gleicher Tätigkeit weniger Gehalt zahlen zu wollen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Landkreises Görlitz zurückgeweisen. (Arbeitsgericht Bautzen v. 26.03.15, 7 Ca 7217/14 ; LAG Sachsen v. 27.11.15, 2 Sa 248/15; Bundesarbeitsgericht vom 14.04.16, 2 AZN 56/16; Arbeitsgericht Bautzen v. 02.07.15, 7 Ca 7191/14; LAG Sachsen v. 16.03.16, 2 Sa 394/15, rechtskräftig).

14.04.2016: Befristung wegen Projekt 50plus beim Landkreis Görlitz unwirksam; Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin besteht

unbefristet fort

In einer von uns erstritten Entscheidung des Arbeitsgerichts Bautzen hat diese das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin des Jobcenters des Landkreises Görlitz entfristet. Der Landkreis Görlitz hat bei einer ganzen Reihe von Arbeitnehmern die Arbeitsverhältnisse für die Laufzeit des sog. Projekts 50plus befristet. Das Gericht geht davon aus, dass es sich um eine Daueraufgabe handelt und aus diesem Grunde die Befristung unwirksam ist (Arbeitsgericht Bautzen vom 14.04.2016, 7 Ca 7204/15, nicht rechtskräftig geworden, Verfahren durch Vergleich beim BAG beendet).

10.12.2015:

Anspruch auf Nachtzuschlag von 25% bei Nachtarbeit zwischen 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr, möglich sind auch 30%

Erstmalig legt das Bundesarbeitsgericht Grundsätze für die Bezahlung von Nachtarbeit fest. Ein solcher Anspruch besteht nach § 6 ArbZG für den Zeitraum von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Bislang fehlte Rechtsprechung zur Höhe des Anspruchs. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet nunmehr – für den Fall, dass keine tariflichen Regelungen gelten: Arbeitsstunden zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sind regelmäßig mit einem Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn zu vergüten beziehungsweise ist die entsprechende Anzahl freier Tage zu gewähren. Bei der besonderen Belastung durch Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch in der Regel auf 30 Prozent. (Bundesarbeitsgericht vom 10.12.15, 10 AZR 423/14).

21.07.2015: Höherer Urlaubsanspruch bei Schichtarbeit

Das Bundesarbeitsgericht gewährt Schichtarbeitern, die in der Nachtschicht wie meist üblich an zwei Tagen arbeiten, einen höheren Urlaubsanspruch (Bundesarbeitsgericht vom 21.07.15, 9 AZR 145/14).

04.03.2015; Anrechnung beim Mindestlohn?

Eine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung auf den Mindestlohn ist unzulässig

(Arbeitsgericht Berlin v. 04.03.2015 - 54 Ca 14420/14)

19.11.2014: Mindestentgelt in der Pflegebranche auch in voller Höhe für Bereitschaftszeiten

Das

Mindestentgelt

nach

§

2

der

Verordnung

über

zwingende

Arbeitsbedingungen

für

die

Pflegebranche

(PflegeArbbV)

vom

15.

Juli

2010

ist

nicht

nur

für

Vollarbeit,

sondern

auch

für

Arbeitsbereitschaft

und

Bereitschaftsdienst

zu

zahlen.

Arbeitsvertragliche

Vereinbarungen,

die

für

Bereitschaftsd

ienst in der Pflege ein geringeres als das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, sind unwirksam.

(Bundesarbeitsgericht v. 16.11.2014 - 5 AZR 1101/12)

03.07.2014:

Befristete Arbeitsverträge beim Jobcenter zur Aufgabe “Perspektive 50plus” unwirksam!

Vielfach

werden

Mitarbeiter

in

Jobcentern

mit

der

Aufgabe

“Perspektive

50plus”

nur

aufgrund

vorgeblich

vorübergehender

Tätigkeit

lediglich

befristet

eingestellt.

Zwischenzeitlich

gibt

es

eine

ganze

Reihe

von

Urteilen,

die

derartige

Befristungen

für

unwirksam

ansehen.

Zur

Sicherung

ihrer

Rechte

müssen

die

Mitarbeiter

spätestens

3

Wochen

nach

Mitteilung

von

Ende

der

Befristung

Entfristungsklage

sog.

Entfristungsklage

beim

Arbeitsgericht

erheben

(LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.14, 4 Sa 240/12; so auch: LAG München vom 12.01.2012, 4 Sa 804/11; Arbeitsgericht Halle v. 20.04.12, 3 Ca 3342/11).

26.09.2013:

BAG hält “Betriebsübergang” der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit auf die Kommunen (Jobcenter) für

verfassungswidrig!

Das

Bundesarbeitsgericht

hält

§

6c

Abs.

1

Satz

1

SGB

II

wegen

eines

unzulässigen

Eingriffs

in

die

durch

Art.

12

Abs.

1

GG

garantierte

Berufsfreiheit

des

Arbeitnehmers

für

verfassungswidrig.

Nach

dieser

Vorschrift

geht

das

Arbeitsverhältnis

eines

bei

der

Agentur

für

Arbeit

beschäftigten

Arbeitnehmers,

der

seit

mindestens

zwei

Jahren

Tätigkeiten

nach

dem

SGB

II

("Hartz

IV")

wahrgenommen

hat,

auf

einen

kommunalen

Träger

über,

wenn

diese

Aufgaben

auf

Antrag

des

kommunalen

Trägers

durch

Rechtsverordnung

des

Bundesministeriums

für

Arbeit

und

Soziales

auf

diesen

übertragen

werden.

DIe

Verfassungswidrigkeit

beruhe

darauf,

daß

dem

Arbeitnehmer

insbesondere

kein

Recht

zum

Widerspruch

gegen

den

Übergang

seines

Arbeitsverhältnisses

eingeräumt

wird.

Das

Bundesarbeitsgericht

hat

nach

Art.

100

Abs.

1

Satz

1

GG

den

Rechtsstreit

daher

ausgesetzt,

um

eine

Entscheidung

des

Bundesverfassungsgerichts

einzuholen,

ob

§

6c

Abs.

1

Satz

1

SGB

II

wegen

Verstoßes

gegen

Art.

12

Abs.

1

GG

verfassungswidrig ist

(BAG v. 26.09.13 - 8 AZR 775/12).

20.06.2013;

Kündigung “ordentlich zum nächstmöglichen Termin” zulässig

Eine

Kündigung

muss

bestimmt

und

unmissverständlich

erklärt

werden.

Der

Empfänger

einer

ordentlichen

Kündigungserklärung

muss

erkennen

können,

wann

das

Arbeitsverhältnis

enden

soll.

Regelmäßig

genügt

hierfür

die

Angabe

des

Kündigungstermins

oder

der

Kündigungsfrist.

Ausreichend

ist

aber

auch

ein

Hinweis

auf

die

maßgeblichen

gesetzlichen

Fristenregelungen,

wenn

der

Erklärungsempfänger

hierdurch

unschwer

ermitteln

kann,

zu

welchem

Termin

das

Arbeitsverhältnis

enden

soll.

Das

Bundesarbeitsgericht

läßt

hierbei

die

Formulierung

ordentlich

zum

nächstmöglichen

Termin”

ausreichen,

da

der

Arbeitnehmer

anhand

seiner

Betriebszugehörigkeitszeit

ermitteln

kann,

wann

das

Arbeitsverhältnis

endet (BAG v. 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11).

1

1.06.2013:

Auch Verband “medsonet” nicht tariffähig; Folge: auch hier Ansprüche der Leiharbeitnehmer auf gleichen Lohn

Die am 5. März 2008 gegründete Arbeitnehmervereinigung „medsonet“ war zu keinem Zeitpunkt tariffähig. Das hat das Landesarbeitsgericht

Hamburg mit Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - rechtskräftig festgestellt. Nachdem die Rechtsbescherden gegen den Beschluß beim

Bundesarbeitsgericht zurückgenommen worden sind, ist die Entscheidung nunmehr rechtskräftig (Beschluß des BAG vom 11.06.13, 1 ABR 33/12).

Leih-Arbeitnehmer

haben

damit

-

wie

schon

bei

Arbeitsverträgen

unter

Einbezug

der

Tarifverträge

mit

der

“Gewerkschaft”

CGPZ

-

Anspruch

auf

gleichen

Lohn

(equal

pay)

wie

ein

regulär

bei

der

Entleihfirma

beschäftigter

Arbeitnehmer.

Bitte

schauen

Sie

auch

in

den

nachfolgenden

Urteilen

und

Anmerkungen zur CGZP und beachten Sie die dortigen Hinweise.

17.05.2013;:

Höhere Eingruppierung einer Angestellten beim Sozialamt

Einige

Städte

und

Landkreise

versuchen,

Personalkosten

einzusparen,

in

dem

sie

ihre

Mitarbeiter

herabgruppieren.

Dem

widerspricht

das

Landesarbeitsgericht Sachsen.

In

einem

von

unserer

Kanzlei

erstrittenen

Urteil

hat

nunmehr

das

Landesarbeitsgericht

Sachsen

am

13.05.2013

der

Eingruppierungsklage

einer

Mitarbeiterin

für

Grundsicherungsleistungen

eines

Sozialamtes

auf

Bezahlung

eines

Entgelts

nach

der

EG

9

TVöD

stattgegeben

und

das

erstinstanzliche Urteil aufgehoben.

Obwohl

die

Klägerin

mit

ihrem

Arbeitgeber

einen

Änderungsvertrag

abgeschlossen

hatte,

nach

der

sie

lediglich

noch

die

EG

8

TVöD

erhalten

sollte,

entschied

das

LAG

Chemnitz,

daß

der

Arbeitgeber

die

Darlegungs-

und

Beweislast

dafür

habe,

daß

der

Klägerin

lediglich

die

niedrigere

Vergütungsgruppe

zustehe.

Diesen

Anforderungen

ist

der

Arbeitgeber

aber

nicht

nachgekommen.

Der

Arbeitgeber

muß

daher

die

Vergütung

nachzahl

en. Die Revision wurde nicht zugelassen

(LAG Sachsen v. 13. Mai 2013, 2 Sa 121/12; Vorinstanz: Arbeitsgericht Bautzen, AK Görlitz, v. 01.12.2011, 6 Ca 6003/11).

14.05.2013:

Achtung, Änderung der Rechtsprechung: Arbeitnehmer kann auf Urlaubsabgeltungsansprüche wirksam verzichten!

Das

Bundesarbeitsgericht

(Urteil

vom

14.

Mai

2013

-

9

AZR

844/11)

hat

seine

Rechtsprechung

geändert.

Nunmehr

kann

ein

Arbeitnehmer

wirksam

auf seinen Urlaubsabgeltungsanspruch verzichten.

Dies setzt voraus, der Urlaubsabgeltungsanspruch bereits entstanden ist (also das Arbeitsverhältnis beendet ist), es sich um eine einzelvertragliche Regelung handelt. Unter diesen Voraussetzungen kann mit einer Abgeltungsklausel über sämtliche finanzielle Ansprüche in einem Vergleich oder in einer Ausgleichsquittung wirksam auf den Urlaubsabgeltungsanspruch verzichtet werden (BAG vom 14. Mai 2013, 9 AZR 844/11).

26.03.2013:

Altersdiskriminierung? Nein! Abfindungsumme im Sozialplan darf geringer sein bei Anspruch auf vorgezogene Altersrente

Die

Betriebsparteien

dürfen

bei

der

Bemessung

von

Sozialplanleistungen

berücksichtigen,

dass

Arbeitnehmer

eine

vorgezogene

gesetzliche

Altersrente

beziehen

können.

Das

verstößt

nicht

gegen

den

betriebsverfassungsrechtlichen

Gleichbehandlungsgrundsatz

75

Abs.

1

BetrVG)

und

das

Verbot

der

Altersdiskriminierung

im

Recht

der

Europäischen

Union.

In

dem

Verfahren

wurde

durch

den

Kläger

angegriffen,

daß

er

nur

eine

niedrige

Abfindung

erhielt,

da

sich

der

Abfindungsbetrag

nur

bis

zum

frühestmöglichen

Eintritt

in

die

Rente

berechnete.

Er

hielt

dies

für

eine

unzulässige

Altersdiskriminierung

und

verlangte

eine

weitere

Abfindung.

Dies

hat

das

BAG

abgelehnt,

da

ein

Sozialplan

nur

die

künftigen

Nachteile

ausgleichen solle, die Arbeitnehmern entstehen (BAG vom 26.03.2013 - 1 AZR 813/11).

13.03.2013:

Wichtiges zur Betriebsratswahl: Leiharbeitnehmer werden jetzt auch für Betriebsratszahlen mitgezählt

Das BAG hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs

grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in

der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.

Das BAG hat nunmehr seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, daß bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahlen auch die in der

Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Werten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mitzuzählen sind (BAG vom 13.03.2013. 7 ABR 69/11).

24.01.2013: Wichtiges im Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs

Für die Zahl, ob mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden und damit das Kündigungsschutzrecht gilt, sind auch die im Betrieb regelmäßig eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Es kommt hierbei nicht darauf an, daß stets der gleiche Leih-AN beschäftigt wird, sondern nur allgemein, ob regelmäßig irgendwelche Leih-AN eingesetzt werden (BAG v. 24.01.2013, 2 AZR 140/12).

Neuigkeiten zum Urlaub und Urlaubsabgeltung

Urlaub bei Krankheit verfällt erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (BAG v. 07.08.2012, 9 AZR 353/10). In der Folge gibt es zahlreiche neue Urteile und Rechtsprechungsänderungen zum Urlaub und der Urlaubsabgeltung: Die Fristen nach dem Bundesurlaubsgesetz sind für den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht einzuhalten, da es sich um einen reinen Geldanspruch handelt aber: es sind tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ansprüche einzuhalten, da es sich "nur" um einen Geldanspruch handelt (BAG vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10 und 18.09.2012, 9 AZR 1/11)) Weitere neue Folge: Vorliegende Pfändung, § 850i ZPO und die Urlaubsabgeltung: Urlaubsabgeltung ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung, sie ist komplett an den Gläubiger im Falle der Pfändung auszuzahlen, ansonsten ist zwingend ein Vollstreckungsschutzantrag erforderlich.

Neues beim Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf die sog. Schlussformel

Arbeitnehmer haben im Arbeitszeugnis keinen Anspruch auf Dank. Bislang hatte sich die Formel durchgesetzt ungefähr so: “Wir bedauern ihr Ausscheiden, bedanken uns für die geleisteten Dienste und wünschen ihr für Ihre weitere berufliche und private Zukunft alles Gute.” Der Arbeitgeber ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht berechtigt, diese Formel wegzulassen. Begründung: Es besteht kein Anspruch auf Dank! Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlußformel, zB Dank für die Zusammenarbeit, gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses (BAG v. 11.12.2012, 9 AZR 227/11).

19.09.2012: Stärkung der Arbeitnehmerrechte bei Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zu Ausschlussfristen geändert und damit die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt: Mit Erhebung der Kündigungsschutzklage (oder Entfristungsklage) wahrt der Arbeitnehmer sämtliche Ausschlußfristen - dies sowohl bei Klauseln mit schriftlicher Geltendmachung als auch gerichtlicher Geltendmachung. FAZIT: Der Arbeitnehmer braucht somit Lohnansprüche für Zeiten nach der Kündigung nicht mehr separat geltend machen (BAG v. 19.09.2012, 5 AZR 627/11).

17.10.2012:

Eine Stunde Arbeit im Monat und volles Gehalt: Gehalt vereinbart mit einer Stundenzahl “bis ...” (hier bis 26

Std.)

Eine solche Regelung kann nicht so verstanden werden, dass das monatliche Entgelt nur dann in voller Höhe zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung von 26 Stunden erbringt (BAG v. 17.10.2012, 5 AZR 697/11). FAZIT: Auch wenn der Arbeitnehmer nur eine Arbeitsstunde pro Monat arbeitet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das volle Gehalt zu zahlen.

19.09.2012: Umziehen gehört zur Arbeitszeit

Umziehen gehört zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber bestimmte Arbeitskleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muß (hier handelte es sich um eine Entscheidung aus dem Bereich der Krankenhäuser: hier Krankenschwestern, BAG v. 19.09.2012, 5 AZR 678/11). FAZIT: Dies dürfte auch auf andere Arbeitnehmergruppen übertragbar sein, die sich zwingend im Betrieb umziehen müssen.

Vorsicht bei Befristung des Arbeitsverhältnis

Annahmeverzug entsteht bei Befristungsklagen erst mit dem Angebot der Arbeitsleistung (durch schriftliche Erklärung oder mit der Zustellung der Klage), anders bei ausgesprochenen Kündigungen, BAG v. 19.09.2012, 5 AZR 627/11. FAZIT: Hier können somit Lohnausfälle entstehen, wenn nicht spätestens am Tag nach der Beendigung die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer angeboten wird, da allein eine Klageeinreichung nicht ausreichend ist.
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01.01.2024 Gesetzgeber ändert Steuervorschriften zu Abfindungszahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnis Bisher konnten Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt bei der Auszahlung berücksichtigen. Ab Januar 20224 darf dieses nicht mehr durch den Arbeitgeber erfolgen, sondern der gekündigte Arbeitnehmer muss die Fünftelregelung über seine Steuererklärung beantragen. DIe Auszahlung der Steuerersparnis verzögert sich damit massiv. Bundesarbeitsgericht verschärft Urlaubsregelungen zum Verfall von Urlaub. Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Urteilen vom 20. Dezember 2022 die Hinweisobliegenheiten für Arbeitgeber im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen der Beschäftigten noch einmal massiv verschärft. Urlaubsansprüche verfallen und verjähren nicht ohne Mitwirkung des Arbeitgebers. Dieser muss unverzüglich zu Beginn des Urlaubsjahres auf den Verfall hinweisen. Ansonsten ist der Arbeitnehmer berechtigt, auch noch Jahre zurückliegenden Urlaub geltend zu machen (BAG vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19). 04.05.2022 Bundesarbeitsgericht bestätigt Anforderungen für die Geltendmachung von Überstunden im Prozess: Die unionsrechtliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung erleichtert nicht die Geltendmachung von Überstunden durch Arbeitnehmer. Erforderlich ist weiterhin die Darlegung, 1. dass der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat 2. dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat (BAG vom 04.05.22, 5 AZR 359 /21). 24.02.2022 Wirksamer Aufhebungsvertrag ohne Bedenkzeit möglich Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verstößt die Nichtgewährung einer Bedenkzeit nicht gegen das Gebot des fairen Verhandelns. Der Aufhebungsvertrag beendet daher wirksam das Arbeitsverhältnis (BAG vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21) 01.01.2022 Home-Office-Pflicht nach Corona-Arbeitsschutzverordungt Homeoffice-Pflicht des Arbeitgebers verlängert: Ausnahmen nur bei zwingenden betriebsbedingten Gründen aktuell befristet bis zum 16.03.2022. 01.01.2019: Wichtige Gesetzesänderung für Arbeitgeber: Mindestarbeitszeiten mit Abweichungsmöglichkeiten werden eingeführt Zukünftig können Sie als Arbeitgeber Mindestarbeitszeiten vereinbaren und hiervon 25% nach oben oder 20% nach unten abweichen, ohne dass Sie dauerhaft an die geänderten Arbeitszeiten gebunden sind (§ 12 Abs. 2 TzBfG, ab 01.01.19). Hiemit können wirksam Auftragsspitzen und und Auftragsmangel abgefangen werden. Hier sollten unbedingt kurzfristiig die Arbeitsverträge geändert werden. 06.11.2018: Kein Verfall der Urlaubsansprüche zum 31.12. bzw. 31.03. des Jahres Änderung der Rechtssprechung zum Verfall des Urlaubs am Jahresende bzw. zu Ende März: Nach einer neuen Entscheidung des EuGH verfällt der Urlaub nicht mehr, wenn der Arbeitgeber in diesem Zeitraum keinen Urlaub angewiesen hatte (EuGH. Urt. v. 06.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16).

17.10.2018:

Anspruch auf Vergütung von Reisezeiten bei Tätigkeit im Ausland Das Bundesarbeitsgericht geht nach einer Pressemitteilung davon aus, dass bei einer Entsendung ins Ausland die erforderlichen Zeiten für die Hin- und Rückreise wie Arbeitszeit zu vergüten sind (Bundesarbeitsgericht vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17, noch nicht veröffentlicht, Pressemitteilung).

12.04.2018:

Befristung wegen „vorübergehender Bedarf

im Bereich Asyl“ beim Landkreis Görlitz ist

unwirksam; das Arbeitsverhältnis der

Mitarbeiterin besteht unbefristet fort

In einer von uns erstritten Entscheidung des Arbeitsgerichts Bautzen hat dieses das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin des Landkreises Görlitz entfristet. Der Landkreis Görlitz hat bei einer ganzen Reihe von Arbeitnehmern die Arbeitsverhältnisse für einen sog. vorübergehenden Bedarf im Bereich Asyl befristet. Das Gericht geht davon aus, dass eine solche Befristung nicht zulässig ist. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages ließ sich keinesfalls mit Sicherheit voraussagen, dass die Asylbewerberzahlen in absehbarer Zeit sinken würden. Aus diesem Grund ist die Befristung unwirksam und die Mitarbeiterin ist unbefristet beschäftigt (Arbeitsgericht Bautzen vom 12.04.2018, 4 Ca 4003/18, rechtskräftig!). 26.10.2017: Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber unwirksam Das Bundesarbeitsgericht geht entgegen der bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass Kündigungsfristen, die länger sind als die im Gesetz genannten Fristen, unwirksam sein können. Dieses hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer für die Verlängerung der Kündigungsfrist eine angemessene Gegenleistung erhält oder auch nicht. Zukünftig kann dieses dazu führen, dass Arbeitnehmer ohne eine angemessene Gegenleistung lediglich mit 4 Wochen zum 15. oder Monatsende ausscheiden können, ohne dass eine Vertragsstrafe drohen kann (Bundesarbeitsgericht vom 26.10.2017, 6 AZR 158/16). 18.10.2017: Versetzung durch den Arbeitgeber auch ohne BEM möglich Arbeitgeber können die Umsetzung in eine andere Schicht per Arbeitsanweisung auch dann mit dem Ziel des Gesundheitsschutzes begründen, wenn sie zuvor kein BEM durchgeführt haben (Bundesarbeitsgericht vom 18.10.2017, 10 AZR 47/17). 06.09.2017: Bezahlung von Umkleide- und Wegezeiten Umkleide- und Wegezeiten sind bei auffälliger Dienstkleidung zu vergüten. Dieses gilt bereits, wenn die Dienstkleidung einem bestimten Arbeitgeber oder einem bestimmten Betriebszweig oder eine bestimmten Branche zugeordnet werden kann (Bundesarbeitsgericht vom 06.09.2017, 5 AZR 382/16). 23.03.2017: Vorsicht: Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit? Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass hierbei deutlich gemacht wird, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann. Dieses folgt aus einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Bundesarbeitsgericht vom 23.03.2017 - 6 AZR 705/15). 14.04.2016: Änderungskündigungen zur Herabgruppierung beim Landkreis Görlitz unwirksam In zwei von uns geführten Verfahren hatte der Landkreis Görlitz Änderungskündigungen gegenüber den Mitarbeitern ausgesprochen. Diese sollten nunmehr nur noch nach einer niedrigeren Entgeltgruppe des Tarifvertrages bezahlt werden. Das Arbeitsgericht Bautzen und nachfolgend das Landesarbeitsgericht Sachsen haben die Kündigungen für unwirksam erklärt. Es ist nicht zulässig, bei gleicher Tätigkeit weniger Gehalt zahlen zu wollen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Landkreises Görlitz zurückgeweisen. (Arbeitsgericht Bautzen v. 26.03.15, 7 Ca 7217/14 ; LAG Sachsen v. 27.11.15, 2 Sa 248/15; Bundesarbeitsgericht vom 14.04.16, 2 AZN 56/16; Arbeitsgericht Bautzen v. 02.07.15, 7 Ca 7191/14; LAG Sachsen v. 16.03.16, 2 Sa 394/15, rechtskräftig).

14.04.2016: Befristung wegen Projekt 50plus beim

Landkreis Görlitz unwirksam; Arbeitsverhältnis der

Mitarbeiterin besteht unbefristet fort

In einer von uns erstritten Entscheidung des Arbeitsgerichts Bautzen hat diese das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin des Jobcenters des Landkreises Görlitz entfristet. Der Landkreis Görlitz hat bei einer ganzen Reihe von Arbeitnehmern die Arbeitsverhältnisse für die Laufzeit des sog. Projekts 50plus befristet. Das Gericht geht davon aus, dass es sich um eine Daueraufgabe handelt und aus diesem Grunde die Befristung unwirksam ist (Arbeitsgericht Bautzen vom 14.04.2016, 7 Ca 7204/15, nicht rechtskräftig geworden, Verfahren durch Vergleich beim BAG beendet).

10.12.2015:

Anspruch auf Nachtzuschlag von 25% bei Nachtarbeit

zwischen 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr, möglich sind auch 30%

Erstmalig legt das Bundesarbeitsgericht Grundsätze für die Bezahlung von Nachtarbeit fest. Ein solcher Anspruch besteht nach § 6 ArbZG für den Zeitraum von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Bislang fehlte Rechtsprechung zur Höhe des Anspruchs. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet nunmehr – für den Fall, dass keine tariflichen Regelungen gelten: Arbeitsstunden zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sind regelmäßig mit einem Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn zu vergüten beziehungsweise ist die entsprechende Anzahl freier Tage zu gewähren. Bei der besonderen Belastung durch Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch in der Regel auf 30 Prozent. (Bundesarbeitsgericht vom 10.12.15, 10 AZR 423/14).

21.07.2015: Höherer Urlaubsanspruch bei Schichtarbeit

Das Bundesarbeitsgericht gewährt Schichtarbeitern, die in der Nachtschicht wie meist üblich an zwei Tagen arbeiten, einen höheren Urlaubsanspruch (Bundesarbeitsgericht vom 21.07.15, 9 AZR 145/14).

04.03.2015; Anrechnung beim Mindestlohn?

Eine

Anrechnung

von

Urlaubsgeld

und

jährlicher

Sonderzahlung

auf

den Mindestlohn ist unzulässig

(Arbeitsgericht Berlin v. 04.03.2015 - 54 Ca 14420/14)

19.11.2014: Mindestentgelt in der Pflegebranche auch in

voller Höhe für Bereitschaftszeiten

Das

Mindestentgelt

nach

§

2

der

Verordnung

über

zwingende

Arbeitsbedingungen

für

die

Pflegebranche

(PflegeArbbV)

vom

15.

Juli

2010

ist

nicht

nur

für

Vollarbeit,

sondern

auch

für

Arbeitsbereitschaft

und

Bereitschaftsdienst

zu

zahlen.

Arbeitsvertragliche

Vereinbarungen,

die

für

Bereitschaftsd

ienst

in

der

Pflege

ein

geringeres

als

das

Mindestentgelt

nach

§

2

PflegeArbbV

vorsehen,

sind unwirksam.

(Bundesarbeitsgericht v. 16.11.2014 - 5 AZR 1101/12)

03.07.2014:

Befristete Arbeitsverträge beim Jobcenter zur Aufgabe

“Perspektive 50plus” unwirksam!

Vielfach

werden

Mitarbeiter

in

Jobcentern

mit

der

Aufgabe

“Perspektive

50plus”

nur

aufgrund

vorgeblich

vorübergehender

Tätigkeit

lediglich

befristet

eingestellt.

Zwischenzeitlich

gibt

es

eine

ganze

Reihe

von

Urteilen,

die

derartige

Befristungen

für

unwirksam

ansehen.

Zur

Sicherung

ihrer

Rechte

müssen

die

Mitarbeiter

spätestens

3

Wochen

nach

Mitteilung

von

Ende

der

Befristung

Entfristungsklage sog. Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erheben

(LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.14, 4 Sa 240/12; so auch: LAG München vom 12.01.2012, 4 Sa 804/11; Arbeitsgericht Halle v. 20.04.12, 3 Ca 3342/11).

26.09.2013:

BAG hält “Betriebsübergang” der Mitarbeiter der

Bundesagentur für Arbeit auf die Kommunen (Jobcenter)

für verfassungswidrig!

Das

Bundesarbeitsgericht

hält

§

6c

Abs.

1

Satz

1

SGB

II

wegen

eines

unzulässigen

Eingriffs

in

die

durch

Art.

12

Abs.

1

GG

garantierte

Berufsfreiheit

des

Arbeitnehmers

für

verfassungswidrig.

Nach

dieser

Vorschrift

geht

das

Arbeitsverhältnis

eines

bei

der

Agentur

für

Arbeit

beschäftigten

Arbeitnehmers,

der

seit

mindestens

zwei

Jahren

Tätigkeiten

nach

dem

SGB

II

("Hartz

IV")

wahrgenommen

hat,

auf

einen

kommunalen

Träger

über,

wenn

diese

Aufgaben

auf

Antrag

des

kommunalen

Trägers

durch

Rechtsverordnung

des

Bundesministeriums

für

Arbeit

und

Soziales

auf

diesen

übertragen

werden.

DIe

Verfassungswidrigkeit

beruhe

darauf,

daß

dem

Arbeitnehmer

insbesondere

kein

Recht

zum

Widerspruch

gegen

den

Übergang

seines

Arbeitsverhältnisses

eingeräumt

wird.

Das

Bundesarbeitsgericht

hat

nach

Art.

100

Abs.

1

Satz

1

GG

den

Rechtsstreit

daher

ausgesetzt,

um

eine

Entscheidung

des

Bundesverfassungsgerichts

einzuholen,

ob

§

6c

Abs.

1

Satz

1

SGB

II

wegen

Verstoßes

gegen

Art.

12

Abs.

1

GG

verfassungswidrig

ist

(BAG

v. 26.09.13 - 8 AZR 775/12).

20.06.2013;

Kündigung “ordentlich zum nächstmöglichen Termin”

zulässig

Eine

Kündigung

muss

bestimmt

und

unmissverständlich

erklärt

werden.

Der

Empfänger

einer

ordentlichen

Kündigungserklärung

muss

erkennen

können,

wann

das

Arbeitsverhältnis

enden

soll.

Regelmäßig

genügt

hierfür

die

Angabe

des

Kündigungstermins

oder

der

Kündigungsfrist.

Ausreichend

ist

aber

auch

ein

Hinweis

auf

die

maßgeblichen

gesetzlichen

Fristenregelungen,

wenn

der

Erklärungsempfänger

hierdurch

unschwer

ermitteln

kann,

zu

welchem

Termin

das

Arbeitsverhältnis

enden

soll.

Das

Bundesarbeitsgericht

läßt

hierbei

die

Formulierung

ordentlich

zum

nächstmöglichen

Termin”

ausreichen,

da

der

Arbeitnehmer

anhand

seiner

Betriebszugehörigkeitszeit

ermitteln

kann,

wann

das

Arbeitsverhältnis endet (BAG v. 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11).

1

1.06.2013:

Auch

Verband

“medsonet”

nicht

tariffähig;

Folge:

auch

hier

Ansprüche der Leiharbeitnehmer auf gleichen Lohn

Die am 5. März 2008 gegründete Arbeitnehmervereinigung

„medsonet“ war zu keinem Zeitpunkt tariffähig. Das hat das

Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 21. März 2012 - 3

TaBV 7/11 - rechtskräftig festgestellt. Nachdem die Rechtsbescherden

gegen den Beschluß beim Bundesarbeitsgericht zurückgenommen

worden sind, ist die Entscheidung nunmehr rechtskräftig (Beschluß

des BAG vom 11.06.13, 1 ABR 33/12).

Leih-Arbeitnehmer

haben

damit

-

wie

schon

bei

Arbeitsverträgen

unter

Einbezug

der

Tarifverträge

mit

der

“Gewerkschaft”

CGPZ

-

Anspruch

auf

gleichen

Lohn

(equal

pay)

wie

ein

regulär

bei

der

Entleihfirma

beschäftigter

Arbeitnehmer.

Bitte

schauen

Sie

auch

in

den

nachfolgenden

Urteilen

und

Anmerkungen

zur

CGZP

und

beachten Sie die dortigen Hinweise.

17.05.2013;:

Höhere Eingruppierung einer Angestellten beim Sozialamt

Einige

Städte

und

Landkreise

versuchen,

Personalkosten

einzusparen,

in

dem

sie

ihre

Mitarbeiter

herabgruppieren.

Dem

widerspricht das Landesarbeitsgericht Sachsen.

In

einem

von

unserer

Kanzlei

erstrittenen

Urteil

hat

nunmehr

das

Landesarbeitsgericht

Sachsen

am

13.05.2013

der

Eingruppierungsklage

einer

Mitarbeiterin

für

Grundsicherungsleistungen

eines

Sozialamtes

auf

Bezahlung

eines

Entgelts

nach

der

EG

9

TVöD

stattgegeben

und

das

erstinstanzliche

Urteil aufgehoben.

Obwohl

die

Klägerin

mit

ihrem

Arbeitgeber

einen

Änderungsvertrag

abgeschlossen

hatte,

nach

der

sie

lediglich

noch

die

EG

8

TVöD

erhalten

sollte,

entschied

das

LAG

Chemnitz,

daß

der

Arbeitgeber

die

Darlegungs-

und

Beweislast

dafür

habe,

daß

der

Klägerin

lediglich

die

niedrigere

Vergütungsgruppe

zustehe.

Diesen

Anforderungen

ist

der

Arbeitgeber

aber

nicht

nachgekommen.

Der

Arbeitgeber

muß

daher

die

Vergütung

nachzahl

en.

Die

Revision

wurde nicht zugelassen

(LAG Sachsen v. 13. Mai 2013, 2 Sa 121/12; Vorinstanz: Arbeitsgericht Bautzen, AK Görlitz, v. 01.12.2011, 6 Ca 6003/11).

14.05.2013:

Achtung, Änderung der Rechtsprechung: Arbeitnehmer

kann auf Urlaubsabgeltungsansprüche wirksam verzichten!

Das

Bundesarbeitsgericht

(Urteil

vom

14.

Mai

2013

-

9

AZR

844/11)

hat

seine

Rechtsprechung

geändert.

Nunmehr

kann

ein

Arbeitnehmer

wirksam

auf

seinen

Urlaubsabgeltungsanspruch

verzichten.

Dies setzt voraus, der Urlaubsabgeltungsanspruch bereits entstanden ist (also das Arbeitsverhältnis beendet ist), es sich um eine einzelvertragliche Regelung handelt. Unter diesen Voraussetzungen kann mit einer Abgeltungsklausel über sämtliche finanzielle Ansprüche in einem Vergleich oder in einer Ausgleichsquittung wirksam auf den Urlaubsabgeltungsanspruch verzichtet werden (BAG vom 14. Mai 2013, 9 AZR 844/11).

26.03.2013:

Altersdiskriminierung? Nein! Abfindungsumme im

Sozialplan darf geringer sein bei Anspruch auf vorgezogene

Altersrente

Die

Betriebsparteien

dürfen

bei

der

Bemessung

von

Sozialplanleistungen

berücksichtigen,

dass

Arbeitnehmer

eine

vorgezogene

gesetzliche

Altersrente

beziehen

können.

Das

verstößt

nicht

gegen

den

betriebsverfassungsrechtlichen

Gleichbehandlungsgrundsatz

75

Abs.

1

BetrVG)

und

das

Verbot

der

Altersdiskriminierung

im

Recht

der

Europäischen

Union.

In

dem

Verfahren

wurde

durch

den

Kläger

angegriffen,

daß

er

nur

eine

niedrige

Abfindung

erhielt,

da

sich

der

Abfindungsbetrag

nur

bis

zum

frühestmöglichen

Eintritt

in

die

Rente

berechnete.

Er

hielt

dies

für

eine

unzulässige

Altersdiskriminierung

und

verlangte

eine

weitere

Abfindung.

Dies

hat

das

BAG

abgelehnt,

da

ein

Sozialplan

nur

die

künftigen

Nachteile

ausgleichen

solle,

die

Arbeitnehmern

entstehen

(BAG vom 26.03.2013 - 1 AZR 813/11).

13.03.2013:

Wichtiges zur Betriebsratswahl: Leiharbeitnehmer werden

jetzt auch für Betriebsratszahlen mitgezählt

Das BAG hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der für die

Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer

eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Nach § 9 Satz 1

BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der

Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.

Das BAG hat nunmehr seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben

und entschieden, daß bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahlen auch

die in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Werten des §

9 BetrVG im Entleiherbetrieb mitzuzählen sind (BAG vom 13.03.2013.

7 ABR 69/11).

24.01.2013: Wichtiges im Kündigungsschutz:

Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs

Für die Zahl, ob mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden und damit das Kündigungsschutzrecht gilt, sind auch die im Betrieb regelmäßig eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Es kommt hierbei nicht darauf an, daß stets der gleiche Leih-AN beschäftigt wird, sondern nur allgemein, ob regelmäßig irgendwelche Leih-AN eingesetzt werden (BAG v. 24.01.2013, 2 AZR 140/12).

Neuigkeiten zum Urlaub und Urlaubsabgeltung

Urlaub bei Krankheit verfällt erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (BAG v. 07.08.2012, 9 AZR 353/10). In der Folge gibt es zahlreiche neue Urteile und Rechtsprechungsänderungen zum Urlaub und der Urlaubsabgeltung: Die Fristen nach dem Bundesurlaubsgesetz sind für den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht einzuhalten, da es sich um einen reinen Geldanspruch handelt aber: es sind tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ansprüche einzuhalten, da es sich "nur" um einen Geldanspruch handelt (BAG vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10 und 18.09.2012, 9 AZR 1/11)) Weitere neue Folge: Vorliegende Pfändung, § 850i ZPO und die Urlaubsabgeltung: Urlaubsabgeltung ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung, sie ist komplett an den Gläubiger im Falle der Pfändung auszuzahlen, ansonsten ist zwingend ein Vollstreckungsschutzantrag erforderlich.

Neues beim Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf die sog.

Schlussformel

Arbeitnehmer haben im Arbeitszeugnis keinen Anspruch auf Dank. Bislang hatte sich die Formel durchgesetzt ungefähr so: “Wir bedauern ihr Ausscheiden, bedanken uns für die geleisteten Dienste und wünschen ihr für Ihre weitere berufliche und private Zukunft alles Gute.” Der Arbeitgeber ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht berechtigt, diese Formel wegzulassen. Begründung: Es besteht kein Anspruch auf Dank! Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlußformel, zB Dank für die Zusammenarbeit, gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses (BAG v. 11.12.2012, 9 AZR 227/11).

19.09.2012: Stärkung der Arbeitnehmerrechte bei

Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zu Ausschlussfristen geändert und damit die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt: Mit Erhebung der Kündigungsschutzklage (oder Entfristungsklage) wahrt der Arbeitnehmer sämtliche Ausschlußfristen - dies sowohl bei Klauseln mit schriftlicher Geltendmachung als auch gerichtlicher Geltendmachung. FAZIT: Der Arbeitnehmer braucht somit Lohnansprüche für Zeiten nach der Kündigung nicht mehr separat geltend machen (BAG v. 19.09.2012, 5 AZR 627/11).

17.10.2012:

Eine Stunde Arbeit im Monat und volles

Gehalt: Gehalt vereinbart mit einer Stundenzahl “bis ...”

(hier bis 26 Std.)

Eine solche Regelung kann nicht so verstanden werden, dass das monatliche Entgelt nur dann in voller Höhe zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung von 26 Stunden erbringt (BAG v. 17.10.2012, 5 AZR 697/11). FAZIT: Auch wenn der Arbeitnehmer nur eine Arbeitsstunde pro Monat arbeitet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das volle Gehalt zu zahlen.

19.09.2012: Umziehen gehört zur Arbeitszeit

Umziehen gehört zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber bestimmte Arbeitskleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muß (hier handelte es sich um eine Entscheidung aus dem Bereich der Krankenhäuser: hier Krankenschwestern, BAG v. 19.09.2012, 5 AZR 678/11). FAZIT: Dies dürfte auch auf andere Arbeitnehmergruppen übertragbar sein, die sich zwingend im Betrieb umziehen müssen.

Vorsicht bei Befristung des Arbeitsverhältnis

Annahmeverzug entsteht bei Befristungsklagen erst mit dem Angebot der Arbeitsleistung (durch schriftliche Erklärung oder mit der Zustellung der Klage), anders bei ausgesprochenen Kündigungen, BAG v. 19.09.2012, 5 AZR 627/11. FAZIT: Hier können somit Lohnausfälle entstehen, wenn nicht spätestens am Tag nach der Beendigung die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer angeboten wird, da allein eine Klageeinreichung nicht ausreichend ist.
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